1853. 191
Artikel 6.
Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1854 ab an die Stelle
der über denselben Gegenstand unter'm 8. Mai und 19. October 1841 zwischen den
kontrahirenden Theilen geschlossenen Uebereinkünfte und soll für die Dauer des heu-
tigen Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des Zoll= und Handels-Verei-
nes in Kraft bleiben. Dieselbe soll alsbald zur Ratifikation der hohen kontrahiren-
den Theile vorgelegt und es sollen die Ratifikations, Urkunden derselben gleichzeitig
mit denen des ebenerwähnten Vertrages in Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Berlin am 1. April 1853.
(gez.) von Pommer Esche. Milipsborn. Delbrück. von Schimpff.
(L. 8.) 1. 8.) L
(I. 8.) (L. S.)
Duysing. Thon. von Thielau.
(I. S.) (I. 8.) (1. S.)
VI.
Vertrag
zwischen Preussen, Sachsen und den zum Thüringischen Zoll= und Handele-
Vereine verbundenen Staaten wegen Fortsetzung des Vertrages vom
· 8. Mai 1841
über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisss.
Seine Majestät, der König von Preußen, Seine Majestät, der König von
Sachsen und die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen noch bei dem
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine betheiligten Souveraine haben gleichzeitig
mit den über die Fortdauer und Erweikerung dese Zoll- und Handels-Vereines ein-
geleiteten Verhandlungen auch besondere Unterhandlungen in Beziehung auf die
Fortsebung des zwischen Ihnen bestehenden Vertrages vom 8. Mai 1841 wegen
gleicher Besteuerung innerer Erzeugnisse eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu
Bevollmächtigten ernannt, und zwar
Seine Majestät, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von
Pommer Esche,