14 1853.
er 3 Mal in einer Woche die Anmeldung versdumt, kann zum Nutzen dee-
jenigen Reviers, auf welchem er anfährt, in eine unentgeldliche Strafschicht henom-
men werden.
. Zu spätes Anfahren und zu frühes Ausfahren.
1) Wenn ein Arbeiter zu spat an= oder zu früh ausfährt, so zahlt er, wenn
die Fl 1 —1 Stunde beträgt, das erste Mal im bohntage 1 Kr. resp.
1 Sgr. 2 Pf., im ersten Wiederholungefalle 8 Tr. resp. 2 Sgr. 4 Pf., im zweiten
Wrhechelunsefall 17 XKr. 14 Hllr. — 5 Sgr., im dritten Wiederholungofalle
35 Tr. = 10 Sgr., im vierten Wicberholloigckall 52 Kr. 4 Hllr. — 15 Sgr.
Bei nochn mehreren Wiederholungofällen tritt ein 1#ätgiges — zwochentlicheo Aus-
feiern ein.
2) Beträgt die Versäumniß über 1— 1 Stunde, so erfolgt das erste Mal
eine Strafe von 3 Tr. resp. 2 Sgr. 1 Bf., im ersten Wiederholungefalle 17 Kr.
4 Hllr. = 5 Sgr., im zweiten Wiederholungsfalle 35 Kr. 10 Sgr., im dritten
Wiederholungofalle 52 TKr. 4 Hllr. — 15 Sgr., im vierten Wiederholungsfalle,
stets auf einen Kohntag gerechnet, ein 1##tdgiges und verhältnißmäaßig längereo Aus-
feiern.
) Beträgt die Versäumniß mehr als 1 und bis zu 2 Stunden, so tritt im
ersten Falle eine Strafe von 17 Kr. 4 Hllr. — 5 Sgr., im ersten Wiederholungs-
falle eine dergleichen von 35 Fr. 10 Sgr., im zweiten eine dergleichen von 52 Tr.
4 Hllr. = 15 Sgr., im dritten und öfteren, steto auf einen Lohntag berechnet,
ein 1# tagiges und verhältnißmäßig längeres Auofeiern ein.
1) Eine noch größere Versäumniß wird im ersten Falle als eine unabgemeldete
verscumte, im ersten Wiederholungofalle aber als eine angemeldete und nicht ver-
fahrene Schicht betrachtet und bestraft.
5) Außer den sab 1, 2, 3 und 3 angedrohten Strafen findet bei dreimaligen
derartigen Vergehen die sub I. gedachte Strafschicht statt.
6) Bei den zu 6 Stunden anfahrenden Arbeitern wird die Strafe stets zu dem
nächst höheren Sabe gemessen.
IUI. Das Verfahren der Schichten betreffend.
1) Wenn ein Arbeiter unabgemeldet aus der Arbeit bleibt, oder die Abmel-
dung zu spat erfolgt, so wird er das erste Mal mit einem Schichtlohne, in Wieder-
bolungsfällen während eines Lohntages mit zwöchentlichem Ausfeiern und bei acht-
tägigem unabgemeldeten Ausbleiben mit gänzlicher Ablegung bestraft.