Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

194 1853. 
aufhebt, wird die in dem besonderen Artikel vom 8. Mai 1841 für das besondere 
Abrechnungsverhältnis zwischen Preußen und dem Thüringischen Zoll-und Handels- 
Vereine getreffene Bestimmung: 
daß bei der Theilung des dem Thhringischen Vereine verbleibenden Antheils 
an der Steuer vom inladndischen und vereinsländischen Branntweine Preußen 
für seine zu dem gedachten Vereine gehörigen Landestheile nur mit drei Vier- 
theilen der Bevölkerung desselben Antheil nehmen wird, 
vom 1. Jannar 1857 an außer Kraft gesetzt. 
Es wird mithin von dem gedachten Tage an die dem Thüringischen Vereine 
aus der Theilung der Branntweinsteuer und der Uebergangsabgabe von Brannt- 
wein zufallende Einnahme unter die bei diesem Vereine betheiligten Regierungen 
zanzh und ohne irgend eine Ausnahme nach dem Verhaͤltnisse der, durch die perio- 
dischen Zaͤhl zu dem Vereine gehörenden Staaten 
und Gebirtötheile vertheilt werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseiti lmach stehenden beson- 
deren Artikel vollzogen, dessen Ratiflkationen W mit den Natifikationen des 
Eingangs gedachten Vertrages ausgewechselt werden sollen. 
So geschehen Berlin am 4. April 1853. 
  
(gez.) von Pommer Esche. hilipsborn. Delbrück. 
(.. S.) [(u 5) (I. S.) 
Duysing. Thon. 
d. s (I. 8.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.