194 1853.
aufhebt, wird die in dem besonderen Artikel vom 8. Mai 1841 für das besondere
Abrechnungsverhältnis zwischen Preußen und dem Thüringischen Zoll-und Handels-
Vereine getreffene Bestimmung:
daß bei der Theilung des dem Thhringischen Vereine verbleibenden Antheils
an der Steuer vom inladndischen und vereinsländischen Branntweine Preußen
für seine zu dem gedachten Vereine gehörigen Landestheile nur mit drei Vier-
theilen der Bevölkerung desselben Antheil nehmen wird,
vom 1. Jannar 1857 an außer Kraft gesetzt.
Es wird mithin von dem gedachten Tage an die dem Thüringischen Vereine
aus der Theilung der Branntweinsteuer und der Uebergangsabgabe von Brannt-
wein zufallende Einnahme unter die bei diesem Vereine betheiligten Regierungen
zanzh und ohne irgend eine Ausnahme nach dem Verhaͤltnisse der, durch die perio-
dischen Zaͤhl zu dem Vereine gehörenden Staaten
und Gebirtötheile vertheilt werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseiti lmach stehenden beson-
deren Artikel vollzogen, dessen Ratiflkationen W mit den Natifikationen des
Eingangs gedachten Vertrages ausgewechselt werden sollen.
So geschehen Berlin am 4. April 1853.
(gez.) von Pommer Esche. hilipsborn. Delbrück.
(.. S.) [(u 5) (I. S.)
Duysing. Thon.
d. s (I. 8.)