200 1853.
bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten in den Zollvereins-Staaten zu beobach-
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt und bestimmt, daß dieseo Privilegium
alsdann alb erloschen betrachtet sein soll, wenn die bleibende Ausführung und An-
winung der fragl. Ersindung in hiesigen Landen nicht binnen Jahresfrist nachge-
wiesen w
zee#n unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
Sogeschehen
Ruvolkadt, den 18. Juli 1858.
(L. S.) Frledrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab.
XXXV. MinisterialBekanntmachung,
betreffend den zwischen dem hiesigen Gouvernement und der Königlich Belgischen
Negierung abgeschlossenen Vertrag über die Abzugofreiheit in Erbschaftsfällen
der gegenseitigen Unterthanen.
De zwischen dem hiesigen Fürstenthumeeinerseits und dem Königreiche Belgien
andererseits unterm 25. Juni d. J. abgeschlossene Vertrag über die Abzugsfreiheit
in Erbschafofällen der gegenseitigen Unterthanen wi, nach erfolgter Auswechse-
lung derb · · den durch die betreffenden Bevoll-
maͤchtigten, i #stehender Ausfert
Rudolstadt, don 12. Aug. 1853.
Fürstl. Schwarzt. Mimnisterium.
v. Ber
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Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, einerseits, und
Seine Majestat der König der Belgier, andererseits, haben es angemessen gefunden,
über die gegenseitige Befugniß der Unterthanen beider Staaten, sowohl zur Erwer-
bung von Erbschaften und Schenkungen unter Lebendeh, als zur Ausfuhr von Ver-
mögen aus einem Scaatsgebiete in das andere, bestimmte Grundsätze außzustellen
und zu dem Ende mit Vollmachten versehen:
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt: