1853. 201
den Herrn Wilhelm von Eisendecher, Dr. jur., Staats· Rath, Gesandten
und bevollmächtigten Minister für Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg
bei der hohen deutschen Bundesversammlung, Großkreuz, Commandeur
und Ritter mehrerer Orden, -
Seine Majestaͤt der Koͤnig der Belgier: «
den Herrn Roger Helman von Grimberghe, Ihren Legations-Secretair
und Geschäftoträger ac inlerim beidem Durchlauchtigsten Deutschen Bunde,
bei den Königlichen Höfen von Bayern und Würktemberg, den Grohher=
zoglichen Höfen von Baden und Hessen, bei dem Kurfürstlich Hessischen und
dem Herzoglich Nassauischen Hofe und der freien Stadt Frankfurk,
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in
gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind:
Artikel 1.
Die Unterthanen des Königreichs Belgien sollen in dem Staatsgebiete des
Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, das Recht, Erbschaften ab inleslalo oder
durch Testament zu erwerben und zu übertragen, in gleicher Weise genießen, wie
die Unterthanen des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, ohne wegen ihrer
Eigenschaft alo Ausländer irgend einem Abzuge oder einer Steuer unterworfen zu
sein, welche nicht auch von Inlandern zu bezahlen wäre.
Ebenso sollen die Unterthanen des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt in
dem ganzen Belgischen Staatögebiete das Recht, Erbschaften ub imleslato oder
durch Testament zu erwerben und zu übertragen, in gleicher Weise genießen, wie
die belgischen Unterthanen, ohne wegen hrer Eigenschaft als Ausländer irgend einem
Abzuge oder einer Steuer unterworfen zu sein, welche nicht auch von Inländern zu
bezahlen wäre.
Dieselbe Gegenseitigkeit für die Unterthanen beider Staaten soll auch bei
Schenkungen unter Lebenden und bei anderen rechtmäßigen Erwerbungen bestehen.
Artikel 2.
Bei der Ausfuhr von Vermegen, welches, unter welchem Titel es auch
sei, von Belgiern in dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt, oder
von Unterthanen des Fürstenthums Schwarzburg in Belgien erworben ist, soll
weder Abzugs, noch Nachsteuer, noch irgend eine andere Abgabe erhoben werden,
welcher die Inländer nicht auch unterworfen wären.