Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 201 
den Herrn Wilhelm von Eisendecher, Dr. jur., Staats· Rath, Gesandten 
und bevollmächtigten Minister für Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg 
bei der hohen deutschen Bundesversammlung, Großkreuz, Commandeur 
und Ritter mehrerer Orden, - 
Seine Majestaͤt der Koͤnig der Belgier: « 
den Herrn Roger Helman von Grimberghe, Ihren Legations-Secretair 
und Geschäftoträger ac inlerim beidem Durchlauchtigsten Deutschen Bunde, 
bei den Königlichen Höfen von Bayern und Würktemberg, den Grohher= 
zoglichen Höfen von Baden und Hessen, bei dem Kurfürstlich Hessischen und 
dem Herzoglich Nassauischen Hofe und der freien Stadt Frankfurk, 
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in 
gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Die Unterthanen des Königreichs Belgien sollen in dem Staatsgebiete des 
Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, das Recht, Erbschaften ab inleslalo oder 
durch Testament zu erwerben und zu übertragen, in gleicher Weise genießen, wie 
die Unterthanen des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt, ohne wegen ihrer 
Eigenschaft alo Ausländer irgend einem Abzuge oder einer Steuer unterworfen zu 
sein, welche nicht auch von Inlandern zu bezahlen wäre. 
Ebenso sollen die Unterthanen des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt in 
dem ganzen Belgischen Staatögebiete das Recht, Erbschaften ub imleslato oder 
durch Testament zu erwerben und zu übertragen, in gleicher Weise genießen, wie 
die belgischen Unterthanen, ohne wegen hrer Eigenschaft als Ausländer irgend einem 
Abzuge oder einer Steuer unterworfen zu sein, welche nicht auch von Inländern zu 
bezahlen wäre. 
Dieselbe Gegenseitigkeit für die Unterthanen beider Staaten soll auch bei 
Schenkungen unter Lebenden und bei anderen rechtmäßigen Erwerbungen bestehen. 
Artikel 2. 
Bei der Ausfuhr von Vermegen, welches, unter welchem Titel es auch 
sei, von Belgiern in dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt, oder 
von Unterthanen des Fürstenthums Schwarzburg in Belgien erworben ist, soll 
weder Abzugs, noch Nachsteuer, noch irgend eine andere Abgabe erhoben werden, 
welcher die Inländer nicht auch unterworfen wären.
	        
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