1853. 15
2) Eine ohne Vorwissen des Aufsichtführenden Beamten verfahrene Schicht
wird das erste Mal mie 2 Schichelöhnen, in Wiederholungsfällen mit 8 Tagen
Feiern und darüber bestraft.
3) Eine angemeldete und nicht verfahrene Schicht wird das erste Mal mit
à8 Tagen Feiern oder drei Schichtlöhnen, in Wiederholungsfällen nach Befinden.
mit Altglioe Ablegen bestrast.
n g. 19.
Das Verbalten 1) Widersetzlichkeiten gegen Vorgesetzte werden, wenn nicht
bel der Schicht nach 5. 17 sub 5 die Ausstoßung aus dem Knappschafts-Ver-
bet bande eintritt, unbeschadet des nach Art. 100 des Strafgese#=
buches deshalb einzuleitenden criminellen Verfahrens, zum mindesten mit unmittel-
barer Verweisung von der Grube, und außerdem mit achttägigem Auöfeiern oder
mit drei Strasschichten bestraft.
2) Ungehorsam der Arbeiter und wiederholte Fahrlässigkeit wird, wenn nicht
nach §. 17 sub 0 eine höhere Bestrafung eintritt, das erste Mal mit 1— 1chicht-
lohn, in Wiederholungsfällen mit 1— Awöchentlichem Ausfeiern oder 3— 12 Straf.
schichten bestraft.
0) Unterlassene Anzeigen von Veränderungen bei der Arbeit werden nach Be-
finden mit einer Strafe bis zu 9 Schichtlohn bestraft.
4) Unordnung der Arbeiter bei ihrer Arbeit, Verlassen derselben ohne genü-
gende Entschuldigung, Schlafen und Tabakörauchen 2c. während derselben, Ver-
unreinigung durch Berge oder auf irgend eine andere Art wird das erste Mal mit
einem Schichtlohne, in Wiederholungafällen mit drei und mehreren Schichtlohnen
bestraft. Bei vorkommenden in Gegenwart des Schichtmeisters von dem Steiger
vorzunehmenden Gezähe, Revisionen wird jedes fehlende Stück mit 2 Kr. resp. 6f.
Strafe bestraft.
5) Die aus Nachlässigkeit unterbliebene Gewinnung, Förderung, Ausschei-
dung, Auoklaubung von Bergprodukten wird mit 8— 11 Tagen Auofeiern bestraft.
6) Das Bier- und Branntweintrinken in den Kauen, Maschinen-Gebäuden
und auf der Grube wird dac erste Mal mit 52 Kr. 4 Hllr. = 15 Sgr., das zweite
Mal ohne Rücksicht darauf, ob es in demselben Lohntage geschiehe, mit 1 Wochen
*8 oder 12 Schichtlöhnen und das dritte Mal mit gänzlichem Ablegen
estraft.