e04 1853.
Vertrag
zwischen
Preusien und anderen Staaten des Deutschen Bundes einerseits
und den
Vereinigten Staaten von Nord-Amerika andererseiteo
Weqin
der in gewissen Fällen zu gewährenden Anslieferung der
vor der Justiz flüchtigen Verbrecher.
Da es Behufo besserer Verwaltung der Rechtopflege und zur Verhütung von
Verbrechen innerhalb des Gebieteo und der Gerichtobarkeit der contrahirenden
Theile zweckmäßig befunden worden ist, daß Individuen, welche gewisse schwere
Verbrechen begehen und vor der Justiz flüchtig geworden sind, unter Umständen
gegenseitig auogeliefert werden, auch daß die betreffenden Verbrechen namentlich
aufgezeahlt werden; und da die Gesetze und Verfassung Preußens und der anderen
Deutschen Staaten, welche diesen Vertrag contrahiren, ihnen nicht gestatten, ihre
eigenen Unterthanen einer au#wärtigen Juriediction zu überliefern, also die Regie-
rung der Vereinigten Staaten mit Rücksicht darauf, daß der Vertrag unter stren-
ger Reciprocität geschlossen wird, gleicherweise von jeder Verpflichtung frei sein soll,
Bürger der Vereinigten Staaten auczuliefern: so haben einerseito Seine Majestät
der Kônig von Preußen, sowohl für Sich, alo im Namen Seiner Majestät des
Koönigo von Sachsen, Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten von Hessen, Seiner
Keniglichen Hoheit des Großherzego von Hessen und bei Rhein, Seiner König-
lichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seiner Hoheit
des Herzoge von Sachsen-Meiningen, Seiner Hoheit des Herzego von Sachsen-
Altenburg, Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Coburg. Gotha, Seiner
Hoheit des Herzogs von Braunschweig, Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt=
Dessau, Seiner Hoheit des Herzogo von Anhalt Bernburg, Seiner Hoheit des
Herzogo von Nassau, Seiner Durchlaucht des Försten von Schwarzburg= Rudol-
stadt, Seiner Durchlaucht deo Fürsten von Schwarzburg-Sonderöhausen, Ihrer
Durchlaucht der Fürstin und Regentin von Waldeck, Seiner Durchlaucht des
Fursten von Reuß älterer Linie, Seiner Durchlaucht des Fürsten von Reuß jüngerer
Linie, Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Bippe, Seiner Durchlaucht des Land-
grafen von Hessen-Homburg, sowie der freien Stadt Frankfurt, und andererseits