Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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& 7S. Ist ein wegen Krankheit provisorisch Ueberwiesener bei seiner nachträglichen Ge- 
stellung untüchtig oder mindertüchtig befunden, oder auf Grund §§# 8, 1 3 oder 20 des Ge- 
setzes zurückgestellt worden, oder hat eine provisorische Ueberweisung überhaupt aus irgend 
einem Grunde ihre Erledigung gefunden, so ist von der Bezirksamtshauptmannschaft ebenfalls 
alsbald Anzeige darüber an das Kriegsministerium zu erstatten, die betreffenden Mannschaften 
aber sind, nach Befinden, in die Dienstreserve mit vorschriftsmäßiger Weisung zu versetzen, oder 
beziehendlich ihrer anderweiten Anmeldungs= und Gestellungsverpflichtung halber gehörig zu 
bedeuten. 
79. Die Geburtsscheine der definitiv überwiesenen Mannschaften oder, wenn sie sich 
von ihrem Geburtsorte aus gestellt haben, die für selbige nach dem Schema unter VII ausge- 
fertigten Gestellscheine sind mit der darauf gebrachten Bemerkung der Abgabe an das Militär 
dem Militärcommissar mit zu übergeben, die der provisorisch überwiesenen und, nach Befinden, 
zur Ersatzleistung (I# 14 des Gesetzes) vorbehaltenen Mannschaften aber einstweilen, und zwar, 
was letztere anlangt, bis nach Ablauf der zur Ersatzbereithaltung festgesetzten Frist, zurückzube- 
halten, die der übrigen zur Gestellung gekommenen Mannschaften dagegen nach vorgängiger 
gehöriger Ausfüllung, unter Beifügung eines Namensverzeichnisses der definitiv und provisorisch 
überwiesenen, sowie der zur Ersatzleistung bestimmten Individuen den betreffenden Obrigkeiten 
zu übersenden. 
Letztere werden dadurch von den Ergebnissen der Aushebung in Kenntniß gesetzt und haben 
nicht allein solche in den zu den Acten zu nehmenden Ortslisten (§ 34) zu notiren, sondern 
auch der daraus für sie hervorgehenden Controleführung und der Einstandsgelderzahlung halber 
das Nöthige vorzukehren, alsdann die gedachten Scheine den Eigenthümern auszuantworten. 
Bei der Ausfüllung der Geburts= und Gestellscheine ist bezüglich der mindertüchtig be- 
fundenen und der nach dreimaliger anderweiter Gestellung (I 38,2 des Gesetzes) zum Eintritte 
in den Dienst der activen Armee nicht berufenen Mannschaften mit auszudrücken, daß der In- 
haber drei Jahre lang der Dienstreserve vorbehalten worden und sich in jedem der ersten beiden 
Jahre jedesmal am 1sten November bei der Ortsbehörde anzumelden habe, bei den Zurückge- 
stellten aber der Grund der Zurückstellung, sowie die anderweite Anmeldungs= und Gestellungs- 
verpflichtung derselben zu erwähnen, auch die erfolgte Gestellung und deren Ergebniß jedesmal 
zu bemerken. 
6#0. Die dem Militär überwiesenen Mannschaften werden von dem Kriegsministerium, 
als oberen Militärbehörde, den einzelnen Brigaden, Regimentern und Parteien unter Berück- 
sichtigung der von den Militärcommissaren in den von ihnen angefertigten Nationalen darüber, 
zu welchen Truppengattungen sie sich eignen, gemachten Bemerkungen zugetheilt, oder es erfolgt, 
nach Befinden, diese Zutheilung auf besondere Instruction des Kriegsministeriums durch die 
Militärcommissare unmittelbar.
	        
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