Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853 ror 
stimmung des Senates der Vereinigten Staaten und die Ratificationen sollen zu 
Washington innerhalb sechs Monaten von dem heutigen Datum, oder wo moͤglich 
früher, ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen haben wir, die respectiven Bevollmchtigten, diese Ueberein- 
kunft unterzeichnet und hierunter unsere Siegel beigedrückt. 
In dreifacher Ausfertigung geschehen zu Washington, den sechszehnten Juni 
1852, im 70sten Jahre der Unabhängigkeit der Vereinigten Staaten. 
(gez.) Fr. von Gerolt. 
(I. 8.) 
(gez.) Dan. Webster. 
¶. s) 
Additional-Artikel 
zu dem 
am 16. Juui Eintausend acht hnudert und zwei und funfzig zu Washington 
zwischen Prrußen und anderen Staaten des Deutschen Bumrs einerseits, und 
den Vereinigten Staaten von Nordamerika andererseite, abgeschlossenen Verrage 
wegen der in gewissen Fällen gegenseitig zu gewährenden Auslieferung 
der vor der Justiz flüchtigen Verbrecher. 
Da es nicht thunlich sein möchte, daß die Ratificationen des am 16 Juni 1852 
zu Washingten unterzeichneten Vertrages zwischen Preußen und anderen Staaten 
des Deurschen Bundeé einerseits, und den Vereinigten Staaten andererseits, wegen 
der in gewissen Fällen zu gewährenden gegenseitigen Auslieferung der vor der Justiz 
flüchtigen Verbrecher, innerhalb der im genannten Vertrage verabredeten Frist aus. 
gewechselt werden, und da beide Theile urunschen, daß derselbe zur vollständigen 
Auöführung gelange, so hat zu dem Ende Seine Majestt der König von Preußen 
in Seinem eigenen Namen sowohl, als Namens der anderen in dem vorgenannten 
Vertrage erwähnten Deutschen Seuveräne, Allerhöchst Ihren Minister-Residenten 
bei der Regierung der Vereinigten Staaten, Friedrich Karl Joseph von 
Gerolt, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika seiner- 
seits den Staaté= Secretär der Vereinigten Staaten, Edward Everett, mit
	        
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