210 1853.
ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermaͤßigungen, durch vereinfachte und gleich-
foͤrmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrsanstalten
in umfassender Weise zu foͤrdern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern
und die allgemeine deutsche Jolleinigung anzubahnen, haben Unterhandlungen eröff-
nen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät, der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren Minister-Prdsidenten und Minister der auswärtigen An-
gelegenheiten Freiherrn Otto Theodor von Manteuffel
und
Allerhöchst Ihren General-Director der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche;
und
Seine Majestät, der Kaiser von Oesterreich:
Allerhöchst Ihren wirklichen Geheimrath Freiherrn Carl von Bruck,
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll-
machten, den folgenden Handels= und Zoll-Vertrag vereinbart und abgeschlossen
aben:
5 Artikel 1.
Die contrahirenden Theile perpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwi-
schen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhr-Verbote
zu hemmen.
Ausnahmen hiervon dürfen nur Scatt finden:
n) bei Tabak, Salz,, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;
b) aus Gesundheito“ olizei-Rücksichten;
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen.
Artikel 2.
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-,
Ausgangs, und Durchgangs-Abgaben dürfen von keinem der beiden contrahirenden
Theile dritte Staaten Hünstiger als der andere contrahirende Theil behanvelt wer-
den. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begunstigung ist
daher ohne (# 9
Auogenommen hiervon sind nur diejenigen Bebcoletn „ welche die mit
einem der contrahirenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen,