Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

210 1853. 
ausgedehnte Zollbefreiungen und Zollermaͤßigungen, durch vereinfachte und gleich- 
foͤrmige Zollbehandlung und durch erleichterte Benutzung aller Verkehrsanstalten 
in umfassender Weise zu foͤrdern, und in der Absicht, Ihre Zolleinnahmen zu sichern 
und die allgemeine deutsche Jolleinigung anzubahnen, haben Unterhandlungen eröff- 
nen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät, der König von Preußen: 
Allerhöchst Ihren Minister-Prdsidenten und Minister der auswärtigen An- 
gelegenheiten Freiherrn Otto Theodor von Manteuffel 
und 
Allerhöchst Ihren General-Director der Steuern Johann Friedrich 
von Pommer Esche; 
und 
Seine Majestät, der Kaiser von Oesterreich: 
Allerhöchst Ihren wirklichen Geheimrath Freiherrn Carl von Bruck, 
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Voll- 
machten, den folgenden Handels= und Zoll-Vertrag vereinbart und abgeschlossen 
aben: 
5 Artikel 1. 
Die contrahirenden Theile perpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwi- 
schen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr= oder Durchfuhr-Verbote 
zu hemmen. 
Ausnahmen hiervon dürfen nur Scatt finden: 
n) bei Tabak, Salz,, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern; 
b) aus Gesundheito“ olizei-Rücksichten; 
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. 
Artikel 2. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-, 
Ausgangs, und Durchgangs-Abgaben dürfen von keinem der beiden contrahirenden 
Theile dritte Staaten Hünstiger als der andere contrahirende Theil behanvelt wer- 
den. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begunstigung ist 
daher ohne (# 9 
Auogenommen hiervon sind nur diejenigen Bebcoletn „ welche die mit 
einem der contrahirenden Theile jetzt oder künftig zollvereinten Staaten genießen,
	        
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