1853. · 213
lagen (Packhöfen, Hallmtern u. s. w.) gelagert und binnen einer im Vor-
aus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
h) für Vieh, welches auf Märkte des anderen Staates gebracht und un-
verkauft von dort zuruckgeführt wird;
c) fuͤr Glocken zum Umgießen, Wachs zum Bleichen, Seidenabfälle zum
Hecheln (Kaͤmmeln), unter Festhaltung der Gewichtsmenge;
d) fuͤr Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Walken, Appretiten,
Bedrucken und Stricken, sowie fuͤr Gegenstaͤnde zum Lackiren, Politen
und Bemalen; ,
o) fuͤr sonstige zur Reparatur, Bearbeitung und Veredlung bestimmte, in
den anderen Staat gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes, unter
Beobachtung der deshalb getroffenen besenderen Vorschriften, zurückge-
führte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benen-
mung derselben unverändert bleibt;
und zwar in den Fällen, unter u, b, d und e, sofern die Identität der aus-
geführten und wieder eingeführten Gegenstände außer Zweifel ist.
Artikel 7. «
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitschein-
verfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewahrt
werden, daß bei bem unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete
des einen contrahirenden Staates in das Gebiet des anderen die Beschlußabnahme,
die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unter-
bleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist, und daß
überhaupt die Abfertigung möglichst beschleunigt wird.
Artikel 8.
Die contrahirenden Theile werden sich vereinigen, ihre gegenüberliegenden
Grenz-Zollamter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so
daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren aus einem Zollgebiete
in das andere gleichzeitig Statt finden können.
Artikel 9.
mnere Abgaben, welche in dem einen der contrahirenden Staaten, sei es für
nogn des Staates oder für Rechnung von Communen und Corporationen,