Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

214 1853. 
auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses 
ruhen, dürfen Erzeugnisse der kontrahirenden Staaten unter keinem Vorwande 
höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen 
Landes. 
Von allen Erzeugnissen, die nach der dem Artikel 3 angeschlossenen Anlage 
aus dem einen Staate in den anderen zu ermäßigten Zollsätzen eingehen, und von 
welchen zollordnungsmäßig dargethan wird, dah sie als ausländischeo Eingangögut 
die zellamtliche Behandlung bei einer Erhebungobehörde des letzteren bestanden 
haben, oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, 
sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Communen und Corpo- 
rationen, erhoben werden, jedoch mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche 
in einem der contrahirenden Staaten auf die weitere Verarbeitung oder auf ander. 
weite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied de2 au5ländischen oder 
inländischen Ursprunges, allgemein gelegt sind. Dagegen werden Erzeugnisse, welche 
nach dieser Anlage aus dem einen in den anderen Staat zollfrei eingehen, in Bezie- 
hung auf die innere Besteuerung als einheimische behandelt. 
Artikel 10. 
Die contrahirenden Theile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung 
des Schleichhandels nach oder aus ihren bezüglichen Gebieten durch angemessene 
Mittel mitzuwirken und zu diesem Zwecke die erforderlichen Strafgesebe zu erlassen, 
die Rechtohülfe zu gewähren, den Aufsichtobeamten des anderen Staateo die Ver- 
folgung der Contravenienten in ihr Gebiet zugestatten und denselben durch Steuer-, 
Zoll= und Polizei-Beamte, sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft, 
und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. 
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Joll- 
Kartel enthalt die Anlage Il. 
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der contrahi- 
renden Theile mit fremden Staaten zusammen treffen, werden Mahregeln zur gegen- 
seitigen Unterstützung bei dem Ueberwachungödienste verabredet werden. 
Artikel II. 
Stapel- und Umschlags-Rechte sind in den Staaten der contrahirenden Theile 
unzuléssig und es darf, vorbehaltlich schifffahrts= und gesundheits-polizeilicher, so-
	        
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