Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1.853. 247 
auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf- oder abgeladenen Guͤter 
verhaͤltnißmaͤßig unterliegen. 
Artikel 17. 
Die contrahirenden Theile werden dahin wirken, daß die Waarenbeförderung 
auf den Eisenbahnen in ihren Gebieten durch Herstellung unmittelbarer Schienen= 
verbindungen zwischen den an einem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch 
Ueberführung der Tranoport-Mittel von einer Bahn auf die andere möglichst 
erleichtert werde. 
Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienenverbindungen 
vorhanden sind und ein lebergang der Transport-Mittel Statt findet, Waaren, 
welche in vorschristsmäßig verschließbaren Wagen eingehen und in denselben Wagen 
nach einem Orte in dem Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abferti- 
gung befugtes Zoll= und Steuer-Amt befindet, von der Deklaration, Abladung und 
Revision an der Grenze, sowie vom Kollo-Verschluß frei lassen, in sofern jene 
Waaren durch Uebergabe der Ladungoverzeichnisse und Frachtbriefe zum Ein- 
gange angemeldet sind. 
Waaren, welche in vorschriftsmäßig verschließbaren Eisenbahnwagen durch 
das Gebiet eines der contrahirenden Theile aus oder nach dem Gebiete des anderen 
ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Deklaration, Abladung und 
Revisien, sowie vom Kollo-Verschluß sowohl im Innern, alo an den Grenzen frei 
bleiben, in sofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse und Fracht- 
briefe zum Durchgange angemeldet und von den betheiligten Eisenbahnverwaltun- 
gen die zur Ermittelung und Erhebung der gebührenden Durchgangabgaben erfor- 
derlichen Einrichtungen getroffen sind. 
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen istjedoch dadurch bedingt, 
daß die betheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rechtzeitige Eintreffen der 
Wagen mit unverletztem Berschlusse am Abfertigungsamee in dem Innern oder 
an dem Ausgangsamte verpflichtet seien. 
Artikel 18. 
Die contrahirenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch 
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert und der Befugniß 
der Unterthanen deo einen Staatec, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, 
Möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Fünll. Schw. Ruvolst. Gesetsamml. XlV. 20
	        
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