218 1853.
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Thelle, welche in dem Ge-
biete des anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von dem
Zeitpunkte ab, wo der gegenwaͤrtige Vertrag in Kraft treten wird, keine Abgabe
entrichtet werden, welcher nicht gleichmaͤßig die in demselben Gewerboverhaͤltnisse
stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos fuͤr das
von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren
selbst, sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn
sie die Berechtigung zu diesem Gewerbebetriebe in dem Staate, in welchem sie ihren
Wohnsitz haben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder
im Dienste solcher inländischer Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in dem
anderen Staate keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen bei dem Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Han-
dels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate injedem der beiden Staaten
die Unterthanen deo anderen ebenso wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Die Unterthanen des einen der contrahirenden Theile, welche das Frachtfuhr-=
gewerbe, die See, oder Fluß-Schifffahrt zwischen Pläben verschiedener Staaten be-
treiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete de anderen Theileo einer
Gewerbesteuer nicht unterworfen werden.
Artikel 19.
Die contrahirenden Staaten werden noch im Laufe de5 Jahres 1853 über
eine allgemeine Münz-Convention in Unterhandlung treten.
Schon jetzt haben sie sich dahin verständigt, daß keiner von ihnen die von ihm
gyrägt Munzen außer Verkehr setzen oder den von ihm denselben beigelegten
erth verringern wird, ohne einen Zeitraum von mindestens vier Wochen zur Ein-
lösung derselben zum biöherigen geseclichen Werthe festgeseczt und denselben wenig-
stens drei Monate vor dessen Ablaufe öffentlich bekannt gemacht und zur Kenntniß
des anderen Theiles gebracht zu haben. Nur bei dem Uebergange zu dem Vierzehn=
thaler, oder Vier und zwanzig und ein halb Guldenfuße oder zum metrischen Münz-
Systeme bleibt es dem betreffenden Staate vorbehalten, das Werthverhältniß zu
bestimmen, nach welchem er seine biöherigen Münzen einlösen, oder in seinem Ge-
biete in Umlauf lassen will.
Die contrahirenden Theile werden ferner Verbrechen und Vergehen in Bezie-