Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 219 
hung auf Münze oder Papiergeld des anderen Theiles mit gleichen Strafen, wie 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die eigenen Münzen oder das eigene 
Papiergeld belegen. Das unter ihnen abgeschlossene Münz-Kartel ist in der 
Anlage !V enthalten. » 
Artikel 20. 
Jeder der contrahirenden Theile wird seine Consuln im Auslande verpflichten, 
den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer an dem betreffenden Platze 
durch einen Consul nicht vertreten ist, Schucb und Beistand in derselben Art und 
gegen nicht höhere Gebühren, wie den eigenen Angehörigen zu gewähren. 
Artikel 21. 
Die contrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zoll- 
stellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftabehandlung derselben 
in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen, 
wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist. 
Ueber die Rechnungsführung und Statistik in beiden Jollgebieten wollen die 
contrahirenden Staaten sich gegenseitig alle gewünschten Aufklärungen ertheilen. 
Ueber die Ausführung dieser Vereinbarung wird nähere Verständigung 
Statt finden. 
Artikel 22. 
In denjenigen einzelnen Landestheilen der contrahirenden Staaten, welche von 
deren Zollgebiete ausgeschlossen sind, finden, so lange deren Auoschluß dauert, die 
Verabredungen in den Artikeln 1 bis 0 des gegenwärtigen Vertrages keine Anwen- 
dung. i 
Noch im Laufe des Jahres 1853 sollen Commissare der contrahirenden 
Staaten zusammentreten, um die in Gemähheit der vorstehenden Artikel erfor- 
derlichen Vereinbarungen und Vollzugsvorschriften festzustellen. 
Artikel 21. # 
Die in den Anlagen dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen sind als 
integrirende Theile desselben anzusehen. 
. Artikel 25. 
Die Dauer dieses Vertrages wird auf zwölf Jahre, also vom 1. Januar 
1854 bis zum 31. December 1865 festgestellt. 
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