Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

220 1853. 
Es werden im Jahre 1860 Commissare der contrahirenden Staaten zusam- 
mentreten, um über die Zolleinigung zwischen den beiden contrahirenden Theilen und 
den ihrem Zollverbande alsdann angehörigen Staaten oder, falls eine solche Eini- 
gung noch nicht zu Stande gebracht werden könnte, über weitergehende, alo die an 
dem 1. Januar 1n54 eintretenden und durch die in dem Artikel 3 erwähnten com- 
missarischen Verhandlungen nachtraglich festzustellenden Verkehrgerleichterungen 
und über moglichste Anndherung und Gleichstellung der beiderseitigen Zoll-Tarife 
zu unterhandeln. 
Artikel 26. 
Der Beitritt zu diesem Vertrage bleibt denjenigen deutschen Staaten vor- 
behalten, welche am 1. Januar 1851 oder später zu dem Zollvereine mit Preu- 
Hßen gehören werden. 
Nicht minder steht der Beitritt zu diesem Vertrage den jetzt oder in Zu- 
kunft mit Oesterreich zollverbündeten italienischen Staaten frei. 
Artikel 27. 
Gegenwärtiger Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifications-ur- 
kunden in dem Laufe des künftigen Monats in Berlin auogewechselt werden. 
So geschehen Berlin am Neunzehnten Februar Eintausend acht hundert 
und drei und funfzig. 
(gez.) Otto vn Wanteuffel von Bruck. 
(I. 8.), 
Friedrich 5%% n Esche.
	        
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