Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

    
1853. 241 
Benennung der Gegenstände. 
und 
und 
anderen 
unter & oder 
f„ Nr. 5, Nr. 
1v4, 125, c, Nr. 16, 18 b 
I bc, Nr. 31 
mit edlen 
und 
, oder und 
der 
— 
Allgemeine Bemerkungen. 
1) Die in vorstehendem Verzeichnisse für Waaren aus einem bestimmten Mater#al 
vereinbarten Zollbefreiungen und Zwischenzoll. Sätze finden auf Waaren, welche 
aus einem solchen Material in Verbindung mit einem oder mehren anderen Ma- 
terialien bestehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung, alo 
dergleichen Verbindungen auödrücklich zugelassen sind. 
0 Die in dem jedeemaligen allgemeinen Zoll-Tarife jedes Staates über die Erhe- 
bung der Zolle nach dem Bructo-Gewichte oder nach dem Nette-Gewichte und 
über die Tara-Vergüutung für die in der zweiten Abtheilung des vorstehenden 
Verzeichnisses genannten Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch 
bei der Erhebung der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung. 
Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung des vorstehenden 
Verzeichnisseo aufgeführt sind, in dem einen oder dem anderen Staale allgemeinen 
tarifmäßigen Eingangozoll-Sätßen von geringeren, als dem für den Jwischen- 
verkehr vereinbarten Bekrage unterliegen oder kunftig unterworfen werden, so 
wird von solchen Gegenständen auch im Zwischenverkehre der allgemeine tarif- 
mäßige Jollsatz so lange erhoben werden, alb er den vereinbarten Zwischenzoll- 
Say nicht erreicht oder übersteigt. Der im Artikel 2 deo Vertrages enthaltene 
Grundsat findet auch auf diese Gegenstände Anwendung. 
Bũrfil. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XIV. 32 
 
	        
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