1853. 242
m.
ZollKartel.
5. 1.
Jeder der contrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Ent-
deckung und Bestrafung von Uebertretungen (F. 13 und §. 14) der Ein-, Aus= und
Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen mitzuwirken.
S. 2.
Jeder der contrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhin-
derung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus, und Durch-
gangs-Abgabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen
bekannt wird, daß eine Uebertretung derartiger Gesehe des andern Theiles unter-
nommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle
ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der
inläudischen Jell= oder Steuer-Behörde (in Preußen Hauptzollämter oder Haupt-
steuerämter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanz-Wach-Commissare) schleu-
nigst anzuzeigen.
g. 3.
Die Zoll= oder Steuer-Behörden des einen Staates sollen über die zu ihrer
Kenntniß gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben=
geseben des anderen Staates der zuständigen Zoll= oder Steuer-Beherde des letz-
teren sofort Mittheilung machen und derselben dabei über die einschlagenden That-
sachen, soweit sie diese zu ermitteln r2½ jede sachdienliche Auckunft ertheilen.
.4.
Die (Erhebungoämter der rrt Staaten sollen den dazu von dem
anderen Staate ermächtigten oberen Zoll= oder Steuer-Beamten desselben die Ein-
sicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr auo und
nach dem letzteren an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren
jederzeit an der Amtostelle gestatten.
5. 5.
Die Zoll= und Steuer-Beamten an der Grenze zwischen beiden contrahirenden
Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung deo Schleich-