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handels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstuͤhen und nicht allein zu jenem
Zwecke ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen,
sondern auch ein freundnachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verstän-
digung über zweckmahiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen
Veranlassungen sich mit einander zu berathen.
Bei jeder der einander gegenüber liegenden Aufsichts-Stationen soll ein Re-
gister geführt werden, in welchet die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind.
. §.6.
DmZollsundSteuek-BkantkmdekcontkahirendenTbkilesollgestattetskim
bkiBekfolgungeinesSchlcichhändlecåoderdechgenständeoderSpuke-jeher
Uebertretung der Ein-, Aus, und Durchgangs. Abgabengesetze ihres Staates sich in
das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen
Ortsvoeständen oder Behörden die zur Ermittelung drs Thatbestandes und des
Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sam-
meln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung,
sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die
Festhaltung der Thäter zu beantragen.
Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der contra-
hirenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dieses bei vermutheten oder
entdeckten Uebertretungen der Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgabengesetze des
eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll= und Steuer-Beamten
des eines Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zu-
ständigen Behörde des anderen Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer
selbst oder vor der competenten Behörde ihres eigenen Landes, die auf die Zollum-
gehung bezüglichen Umstände auszusagen.
. 7.
Keiner der contrahirenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum
Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder
Vertragen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unter-
nehmungen Gültigkeit zugestehen.
5 8.
Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, daß Vorräthe
von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles