Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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bestimmt anzusehen sind, in der Näáhe der Gränze des letzteren angehduft, oder ohne 
genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch niedergelegt werden. 
Innerhalb des Grenzbezirkeo sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren 
mur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle 
unter Verschluß und Controle der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen 
Fällen der amtliche Verschluß nicht anwendbar sein, so sollen statt desselben ander- 
weite möglichst sichernde Controle-Maßregeln angeordnet werden. Vorräthe von 
fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb deo Grenzbezirkes sollen 
das Bedurfniß des erlaubten, das heißt nach dem ortlichen Verbrauche im eigenen 
tLande bemessenen Verkehres nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, daß sich Vor- 
räthe von Waaren der lebtgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniß und zum 
Zwecke des Schleichhandelé gebildet hätten, se sollen dergleichen Niederlagen, inso- 
weit es gesetzlich zulässig ist, unter specielle zur Verhinderung deo Schleichhandels 
geeignete Controle der Zollbehörde gestellt worden. 
S. 9. 
Jeder der contrahirenden Theile ist verpflichtet: 
a)Waaren, deren Ein= oder Durchfuhr in dem anderen Staate verboten ist, 
nach demselben nur bei dem Nachweise dortiger besonderer Erlaubniß zoll- 
oder steuer-amtlich abzufertigen; 
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangbabgabepflichtig und dahin 
bestimmt sind, nach demselben 
1) nur in der Richtung nach einem dortigen. mit ausreichenden Befugnissen 
versehenen Eingangamte, 
2) von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen Tages- 
zeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit eintreffen können, 
und 
3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem Aus- 
gangsamte oder der Legitimations-Stelle und der Grenze 
zoll= oder steuer-amtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen. 
*ie 
Auch wird jeder der beiden Staaten die Erledigung der für die Wiederausfuhr 
unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren 
gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wennihm
	        
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