246 1853.
durch eine vom Eingangöamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß
die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande auögeführte Waare in dem lehteren
angemeldet worden ist. Die Grenzzollkmter werden sich wechselseitig wochentlich
beglaubigte Uebersichten aus den Zollregistern mittheilen, welche die Gattung und
Menge der zur Auofuhr abgefertigten Waaren der bemerkten Art enthalten.
§ 11.
Vor Auöführung der im 8. 9 unter h und im §. 10 enthaltenen Bestimmungen
werden die contrahirenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse
der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde=
und Erhebungo-Stellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar ir
Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Absertigungsstunden und über
nach Bedürniß anzuordnende amtliche Begleitungen der auögeführten Waaren bis
zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besoudere Maßregeln für den Eisenbahn-
verkehr sich bereitwilligst verständigen.
. 12.
Jeder der contrahirenden Theile hat die in dem §. 13 und §. 14 erwähnten
Uebertretungen der Ein-, Aus-und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Theiles
nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem
Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben, oder auch nur augenblicklich sich
befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu ver-
bieten. Beide contrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen
contrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleich-
handels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer bezuglichen Gebiete überwachen
gu lassen.
S. 13.
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhr-Verboten des anderen Theiles
und Zoll= oder Steuer-Defrauden, das heißt solche Handlungen oder gesetzwidrige
Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein., Aus-
oder Durchgango-Abgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen
werden würde, sind von jedem der contrahirenden Theile nach seiner Wahl entweder
mit Conficcation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen
Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld= oder