Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

246 1853. 
durch eine vom Eingangöamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß 
die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande auögeführte Waare in dem lehteren 
angemeldet worden ist. Die Grenzzollkmter werden sich wechselseitig wochentlich 
beglaubigte Uebersichten aus den Zollregistern mittheilen, welche die Gattung und 
Menge der zur Auofuhr abgefertigten Waaren der bemerkten Art enthalten. 
§ 11. 
Vor Auöführung der im 8. 9 unter h und im §. 10 enthaltenen Bestimmungen 
werden die contrahirenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse 
der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde= 
und Erhebungo-Stellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar ir 
Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Absertigungsstunden und über 
nach Bedürniß anzuordnende amtliche Begleitungen der auögeführten Waaren bis 
zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besoudere Maßregeln für den Eisenbahn- 
verkehr sich bereitwilligst verständigen. 
. 12. 
Jeder der contrahirenden Theile hat die in dem §. 13 und §. 14 erwähnten 
Uebertretungen der Ein-, Aus-und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Theiles 
nicht allein seinen Angehörigen, sondern auch allen denjenigen, welche in seinem 
Gebiete einen vorübergehenden Wohnsitz haben, oder auch nur augenblicklich sich 
befinden, unter Androhung der zu jenen Paragraphen bezeichneten Strafen zu ver- 
bieten. Beide contrahirende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem anderen 
contrahirenden Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleich- 
handels wider sich erregt haben, innerhalb ihrer bezuglichen Gebiete überwachen 
gu lassen. 
S. 13. 
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhr-Verboten des anderen Theiles 
und Zoll= oder Steuer-Defrauden, das heißt solche Handlungen oder gesetzwidrige 
Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein., Aus- 
oder Durchgango-Abgabe entzogen wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen 
werden würde, sind von jedem der contrahirenden Theile nach seiner Wahl entweder 
mit Conficcation des Gegenstandes der Uebertretung, eventuell Erlegung des vollen 
Werthes, und daneben mit angemessener Geldstrafe oder mit denselben Geld= oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.