Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 247 
Vermögens-Strafen zu bedrohen, welchen gleichartige oder äbnliche Ueberkretungen 
seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. 
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem ent- 
zogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife deo Staates zu bemessen, dessen 
Abgabengeset übertreten worden ist. 
S. 11. 
Für solche Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze 
des anderen Staates, durch welche erweielich ein Ein-, Aug-oder Durchfuhr-Verbot 
nicht verletzt und eine Abgabe widerrechtlich nicht entzogen werden konnte oder sollte, 
sind genügende, in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige 
Geldstrafen anzudrohen. 
6 15. 
Freiheits= oder Arbeits-Strafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Abgaben- 
geseben eintretenden Abbüßung unvollstreckbarer Geld-Strafen durch Haft oder 
Arbeit), sowie Ehrenstrafen, die Entziehungen von Gewerbsberechtigungen oder, 
alo Strafschärfung, die Bekanntmachung erfolgter Verurtheilungen anzudrohen, 
ist auf dem Grunde dieses Kartelo keiner der contrahirenden Theile verpflichtet. 
S. 16. 
Dagegen darf durch die nach den ss. 12—15 zu erlassenden Strafbestimmungen 
die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verlebung der Ein-, Aus= und Durchgang#, 
Abgabengesetze des anderen Staateo etwa vorkommenden sonstigen Uebertretungen, 
Vergehen und Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtowidrige Widersetzlichkeie, 
Drohungen oder Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressun- 
gen und dergleichen nicht aucgeschlossen oder ruspri werden. 
8. 1 
Uebertretungen der Ein-, Aus- und Furchgenge-Abgetenbettt des anderen 
Theiles hat, auf Antrag einer zuständigen Behörde desselben, jeder der contrahi- 
renden Theile von denselben Gerichten und in denselben Formen, wie Uebertretungen 
seiner eigenen derartigen Gesebze untersuchen und gesehmaßig bestrafen zu lassen, 
1) wenn der Angeschuldigte entweder ein Angehöriger des Staates ist, welcher 
Shn zur Untersuchung und Straff ziehen soll, oder 
2) wenn jener nicht allein zur Zeit der Uebertretung in dem Gebiete dieses 
Staates einen, wenn auch nur vorübergehenden Wohnsitz batte oder die Uebertre-
	        
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