Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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tung von diesem Gebiete aus beging, sondern auch bei oder nach dem Eingange des 
Antrages auf Untersuchung sich in demselben Staate betreffen läße, 
in dem unter 2 erwähnten Falle jedoch nur dann, wenn der Angeschuldigte 
nicht Angehöriger des Staates ist, dessen Gesetze Gegenstand der angeschuldigten 
Uebertretung sind. 
S. 18. . 
Zubenim§.17bezeichnetcnUntersuchungensollendaöGekicht,vondessm 
Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und dad Gericht, in dessen Bezirke der 
Angeschuldigte seinen Wehnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufent- 
halt hat, insefern zustaändig sein, als nicht wegen derselben Uebertretungen gegen 
denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig 
oder durch schließliche Entscheidung beendigt ist. 
F 19. 
Bei den in 5. 17 bezeichneten Untersuchungen soll den amtlichen Angaben der 
Behörden oder Angestellten des anderen Stoates dieselbe Beweiskraft beigelegt 
werden, welche den amtlichen Angaben der Behörden oder Angestellten des eigenen 
Staates in Fällen gleicher Art beigelegt ist. 
. 20. . 
Die Kosten eines nach Maßgabe des §. 17 eingeleiteten Strafverfahrens und 
der Strafvollstreckung sind nach denselben Grundsätzen zu bestimmen und aufzule- 
gen, welche für Strafverfahren wegen gleichartiger Uebertretungen der Gesetze des 
eigenen Staateo gelten. 
Fur die einstweilige Bestreitung derselben hat der Staat zu sorgen, i in welchem 
die Untersuchung gefuͤhrt wird. 
Diejenigen Kosten des Verfahrens und der Strafvollstreckung, welche, wenn 
ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze stattgefunden haͤtte, von 
jenem Staate schließlich zu tragen sein wuͤrden, hat, insoweit sie nicht von dem 
Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (§. 21) gedeckt 
werden können, der Staat zu erstatten, dessen Behörde die Untersuchung beantragte. 
C. 21. 
Die Geldbetr#ge, welche in Folge eines nach Mahgabe des K. 17 eingeleiteten 
Strafveifahrens von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegenstände der 
Uebertretung eingehen, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zunachst die rück-
	        
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