1853. 254
quisition des letzteren an dessen Gerichte auszuliefern. Sind jedoch dergleichen Per-
sonen Angehörige eines Staates, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und
diesem Kartel auf Grund des Artikel 26 des ersteren beigetreten ist, so steht diesem
Staate vorzugsweise das Recht zu, die Auslieferung zu verlangen und es ist der-
selbe deshalb auch von dem requirirten Staate zunächst zur Erklarung über die Aus-
übung dieses Rechtes aufzufordern.
g. 3.
Die im §. 2 ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten,
wenn der Staat, in dessen Gebiete ein solcher Fremder sich befindet, entweder
a) in Gemaͤßheit eines zwischen ihm und einem dritten Staate vor Verkündi-
gung dieses Kartels abgeschlossenen allgemeinenen Vertrages über die gegen-
seitige Auslieferung der Verbrechec verpflichtet ist, denselben dahin auszu-
liefern, oder
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht. Im
letzteren Falle soll jedoch die im §. 1 eingegangene Verpflichtung gleichfalls
Anwendung finden.
(. 1.
Die contrahirenden Theile wollen die Bestimmungen der 36. 1—3 auch auf
Verbrechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung
der von einem von ihnen aucgestellten Staatoschuldscheine und zum Umlaufe be-
stimmten Papiere, sowie der von anderen juristischen Personen unter Genehmigung
des Staates auf jeden Inhaber ausgefertigten Credit. Papiere, soweit auf solche
nicht der §. 1 Anwendung findet, zum Gegenstande haben, oder die aus gewinn-
süchtiger Absicht oder doch wissentlich unternommene Verbreitung solcher unechten
Papiere betreffen, in der Art ausgedehnt wissen, daß bei der Bestrafung solcher
Berbrechen und Vergehen zwischen inländischen Papieren und gleichartigen Papieren
aus dem andern Staate ein Unterschied nicht gemacht werden, auch binsichtlich der
Untersuchung oder Auolieferung dasjenige Anwendung finden soll, was in den
K. 1—3 vereinbart ist.
5. ö.
Wenn in einem Staate, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem
Kartel auf Grund des Artikel 26 des ersteren beigetreten ist, dir Unterscheidung
zwischen Verbrechen und Vergehen in der Strafgesetgebung nicht besteht, oder die