1853. 253
XL. Gesetz,
weitere Erleichterungen des gegenseitigen Verkebro zwischen den Staaten des
Follvercins und den Staaten des Steuervereins betreffend,
vom 21. Sept. 1853.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Guaden, Fürst zu Schwarzburg k.
Nachdem zwischen den zum Zollverein gehörenden Regierungen einerseits und
den zum Steuerverein gehörenden Regierungen andererseitg wegen fernerer Erleich-
terung des Verkehrê mit gegenseitigen Erzeugnissen bei deren unmictelbarem Ueber-
gange auc dem einen in den anderen Verein noch Folgendes vereinbart worden ist:
A. Man wird gegenseitig zulassen:
a) zollfrei
1) Bleiweiß (Kremserweiß), rein oder versetzt;
2) Chlorkalk;
3) Soda, gereinigte oder ungereinigte (bei dem Uebergange in den Zollverein gegen
beglaubigte nesprungezengusst der Verfertiger); -
4) Mennige, Schmalte, Kupferoitriol, gemischten Kupfer-und Eisenvitriol, weißen
Vitriol, Wasserglas; Grünspan, raffinirten (destillirten, kristallisirten) oder
emahlenen;
5) Lilin und Schwefelsaͤure;
6) u. Gebleichteo, deögleichen blos abgekochtes, oder gebüktes (geäschertes) Leinen=
garn, sowie gefärbtes Leinengarn;
b. gebleichte und gefärbte beinwand; diese Leinwand jedoch nur auf der Grenze
zwischen dem Hannoverschen Landdrosteibezirke Osnabrück und den angren.
zenden Königlich Preuhischen Landestheilen (bei dem llebergange in den Hon.
verein beschränkt auf die mit dem Stempel einer steuervereinoländischen Legge
versehene Leinwand);
7) u. Talg und Stearin;
b. Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath= und Stearin.);
9) Butter, eingeschlagene
9) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel;
10) Rindvieh und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kühe, Jungvieh und Kälber;
b) zu einem Jollsatze von 2 Thalern für den Centner:
Möbeln, gepolsterte; 4
c) zu einem Zollsatze von 3 Thalern für den Centner:
achstafft;
h zu einem Zollsatze von 4 Thalern für den Centner:
Papiertapeten.
Fücktl. Schw. Nudolst. Gesetzsamml. XIV. 24