Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

20 1853. 
Befoͤrderung mit der Briefpost nicht angenommen und es wird, wenn heim- 
lich dergleichen den Briefen beigefuͤgt sein sollte, im Falle des Verlustes kein 
Ersatz dafuͤr geleistet. 
Rudolstadt, den 18. Februar 1853. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab. 
  
IX. Bekanntmachung 
des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung des Innern, die Veränderung der 
Preise der Arzueimittel pro 1853 betreffend. 
In Folge der in den Droguenpreisen eingetretenen Veränderungen hat sich 
eine gleichmäßige Abduderung in den Preisen der Arzneimittel nöthig gemacht, wes- 
halb die hiernach abgeänderten Taxpreise, welche mit dem 1. April d. J. in Kraft 
treten sollen, hierdurch mit dem Bemerken zur Nachachtung bekannt gemacht wer- 
den, daß die Berechnung des Nabbats in der Fürstl. Oberherrschaft und Fürstl. 
uUnterherrschaft nach Maßgabe der für beide bandestheile bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen zu erfolgen hat. 
Rudolstadt, den 2. März 1853. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. des Jnnern. 
Scheidt.
	        
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