Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

254. 1853. 
  
B. Die Joll · st * Erz WL 8 C insst 4. zulasse 
#) gollfrei: 
pfenz 
b) zu einem Zollsatze von 1 Thaler für den Centne 
Hohlglo, weißes, ungemustertes, welches mit ab ecchtlilenen Stöpseln, Bs- 
den oder Rändern versehen, sonst aber nicht geschligen ist, sofern es von Glas-= 
hütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger 
versede uir 
nem Zollsatze von 21 Thalern für den Cen 
God iune Süt, apin Papier mit Gold= oder ern, durchgeschla- 
genes Papier; ingleichen Streifen von diesen * 
d) zu einem Zollsatze von 3 Thalern für den Centne 
farbiges, bemalteo oder vergoldeteo Glas ohne Mneerschie ver Formz Glas- 
waaren in Verbindung mit unedlen Metallen und anderen, nicht zu den Ge- 
(pinnsten gehörigen Urstoffen, deögleichen Spiegel, deren (Mnoken nicht 
über 288 Preußische □Uoll das Stuck messen, sofern diese Waaren von Gla-- 
bütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungözeugnissen der Verfertiger 
versendet werden: 
so verordnen Wir, im Anschluß an das Gesetz vom 30. März d. J., Erleichterun- 
en des Verkehro zwischen den Staaten 9## Zollvereino und den Staaten des 
Haurroeranl betreffend (Ges. Samml. S. 59 ff.), daß die vorstehend unter A. 
und B. gedachten Zollbefreiungen und Jollermäßigungen dem deshalb Helgesfn 
weiteren Uebereinkommen gemoh vom 21. September dieses Jahreo an in Unserem 
Fürssenpm in Wirksamkeit treten sollen. 
rkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Fürsiurhin Insiegel versehen lassen. 
So geschehen 
Rüdolstadt, den 21. September 1853. 
(L. S.) Friedrich Günther, F.z 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. tr 
 
	        
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