254. 1853.
B. Die Joll · st * Erz WL 8 C insst 4. zulasse
#) gollfrei:
pfenz
b) zu einem Zollsatze von 1 Thaler für den Centne
Hohlglo, weißes, ungemustertes, welches mit ab ecchtlilenen Stöpseln, Bs-
den oder Rändern versehen, sonst aber nicht geschligen ist, sofern es von Glas-=
hütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger
versede uir
nem Zollsatze von 21 Thalern für den Cen
God iune Süt, apin Papier mit Gold= oder ern, durchgeschla-
genes Papier; ingleichen Streifen von diesen *
d) zu einem Zollsatze von 3 Thalern für den Centne
farbiges, bemalteo oder vergoldeteo Glas ohne Mneerschie ver Formz Glas-
waaren in Verbindung mit unedlen Metallen und anderen, nicht zu den Ge-
(pinnsten gehörigen Urstoffen, deögleichen Spiegel, deren (Mnoken nicht
über 288 Preußische □Uoll das Stuck messen, sofern diese Waaren von Gla--
bütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungözeugnissen der Verfertiger
versendet werden:
so verordnen Wir, im Anschluß an das Gesetz vom 30. März d. J., Erleichterun-
en des Verkehro zwischen den Staaten 9## Zollvereino und den Staaten des
Haurroeranl betreffend (Ges. Samml. S. 59 ff.), daß die vorstehend unter A.
und B. gedachten Zollbefreiungen und Jollermäßigungen dem deshalb Helgesfn
weiteren Uebereinkommen gemoh vom 21. September dieses Jahreo an in Unserem
Fürssenpm in Wirksamkeit treten sollen.
rkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem
Fürsiurhin Insiegel versehen lassen.
So geschehen
Rüdolstadt, den 21. September 1853.
(L. S.) Friedrich Günther, F.z
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. tr