262 1853.
5) fuͤr Anschaffung neuer Defen oder neuer Ofentheile, neuer Kochma-
schinen und Bratröhren, sowie für Erneuerung der durch den Gebrauch
unbrauchbar gewordenen Raminthüren und Thüren vor Feue-
rungen;
0) für die Erneuerung und Erhaltung der Dach= und Deckengebälke und
der Decken nebst deren Betünchung, insofern deren Erhaltung und Er-
neucrung nach §. 3 suh 5, 17, 18, 19 und 20 nicht dem Inhaber obliegt;
*7) für die Erhaltung und Erneuerung der Kehl= und Dachrinnen und
S) für Erhaltung und Erneuerung der hölzernen und steinernen Treppen
nebst Gelander
9) für die Erwenerong, von Fenstern und Läden nebst Beschldgen, Has-
pen, Schlôssern, Anketteln, Anwürfen und Anstrich, insofern
nachgewiesen wird, daß solche durch Alter unbrauch bar geworden und einer
ausreichenden Reparatur nicht mehr fähig sind.
10) für Auobesserung, eventuell Erneuerung der Thore und Thüren, insoweit
erstere nicht nach 6. 3 sub 22 dem Inhaber obliegt;
11) für Erneuerung, Umlegung und Auebesserung hölzerner Fußböden,
jedoch nur insoweit solche nicht durch zweckwidrige Behandlung herbeigeführt
worden ist;
12) für Erneuerung resp. Umlegung und Erhaltung des Steinpflasters, der
Platten- und Backsteinbelege auf den Hofen und in den Ställen u. s. w.,
insofern die Unterhaltung des Pflasters und der Plattenbelege nach §. 3 sub 17,
18 und 10 nicht dem Inhaber obliegt; ferner für Erneuerung der Dresch-
tennen, insoweit im F. 3 sub 23 nicht etwas anderes bestimmt wird;
19) für Erneuerung und Erhaltung der hölzernen und gemauerten Abtritte,
Abtrittsschläuche und der Düngergruben;
1 für Erneuerung und Erhaltung der nothwendigen Wasserbehälter, Was-
sertröge, der Röhren= und Wasserleitungen mit ihren Schachten
und Verdeckungen, der Brunnen mit ihren Saug= und Druckwer-
ken, Windezeugen, Deckeln, Ueberdeckungen, Brunnenketten
und Eimern, und zwar bezüglich der letzteren, insofern dieselben nicht durch
zweckwidrigen Gebrauch abgenutzt worden sind;
15) für Ermneuerung der Krippen, Futterndpfe und Futtertröge, der