1853. 268.
battirb#ume, #attliwände, Raufen, Geschränke, der Schal-
hölzer, Ueberbretterungen und Verschalungen der Decken und der
Bohlenbelege und Schalhölzer der Fußböden der Stände in den
Pferde-, Rindvieh, und Schafställen, und zwar bezüglich der Schal-
hölzer, Ueberbretterungen und Verschalungen der Decken und der Bohlenbe=
lege und Schalhölzer der Fußbeden in den Ständen, insofern es sich entweder
um totale oder doch um Erneuerung ganzer Felder und Quartiere,
und nicht um die Ergänzung einzelner Schalhelzer, Bohlen und Bretter han-
delt, indem dergleichen kleinere Reparaturen nach §. 3 sub 18, 19 und 20 dem
Bewohner resp. Pachler zur Last sallen;
16) für Erneuerung der Federvieb= und Hundeställe, insoweit verpachtete
Güter resp. Forst= und Jagdstellen in Frage kommen; cir. . 3 sub 16 und
C. 6 sub 5;
19 für Ausbesserung jedes Baugebrechens in Amts-, Schreib= und andern dergl.
blos zum öffentlichen Dienste bestimmten Geschäftszimmern mit deren Zu.
gängen, sowie in denjenigen Theilen des betr. Gebäudec, welche dem Bewoh-
ner nicht in Gebrauch gegeben werden, sondern zu andern Zwecken bestimmt sind;
18) für die Erneuerung und Ausbesserung des Tünches der Wände, insofern
nicht der Inhaber nach F. 3 sub 5 für dessen Ausbesserung auf eigne Rechnung
zu forgen hat;
19) für die Erneuerung und Erhaltung des Mauerwerks an den Feuerungen
der Waschkessel, Brankessel, Branntweinblasen und der Malz-
darren mit ihren Zügen, Feuerungskanälen und Rosten, ferner der Aschen-
gruben und Kohlenbehälter, insofern diese vorstehend zub Ne. 19 auf-
geführten Anlagen nicht etwa Eigenthum der betr. Inhaber der Gebäudesind;
20) für Erneuerung und Ausbesserung der Braupfannen und Braukessel,
insofern solche nicht durch nachldssigen und zweckwidrigen Gebrauch
nöthig geworden ist;
21) für Erneuerung schadhaft und unbrauchbar gewordener Sdulen an den
Viehbarrieren, insofern solche nicht durch nachlässige und zweckwi-
drige Behandlung bedingt worden ist;
22) für Erneuerung und Erhaltung der Stakete, Spaliere, Gitterwerke,
Stangen= und Bretterzäune, insofern deren Erhaltung nach §. 3
sub 21 nicht dem Inhaber obliegt; #a-