1853. 265
0) für Verstreichung, Anschwärzung, Reinigung und Umsehzen der
Oefen, letzteres, wenn es durch die Reinigung nöthig wird; für die Erhal-
tung der Aufsätze der Oefen mit ihrem Anstriche; für die Ausbesserung
der Bratrorenz
fürdie vollstän halt d Ausbess der Küchenheerde, Darr-
ofen und Kochmaschinen, ingleichen der Backofenheerde, insofern letz-
tere durch den Gebrauch und nicht durch andere Umstände schadhaft und abge-
nutzt worden sind; ferner für nöthige Ausbesserungen an den Kaminthüren
und Thüren vorden Feuerungen und den daran befindlichen Beschlägen;
9) für die jährlich zum mindesten 3 Mal vorzunehmende Reinigung der
Schlöte, Ofenröhren, Rauchfänge, Kamine, Räucherkam-
mern u. dgl., wenn der Schlotfeger dies nicht unentgeltlich zu besorgen hat,
und wird dabei dem Bewohner resp. Pachter die Ancrdnung einer mehrmali-
gen Reinigung zur Pflicht gemacht, wenn solche nach der besonderen Loralität,
Bauart, eder wegen stärkerer Feuerung, z. B. bei Kochmaschinen u. s. w.
nöthig ist. Auch hat derselbe den Schlotfeger, insofern dieser die Reinigung
der Schlöte u. s. w. unentgeltlich zu besorgen hat, und darin säumii sein sollte,
zur Erfüllung seiner desfallsigen Pflicht zeitig anzuhalten, und trifft den Haus-
bewohner die Verantwortung und der Ersatz jedes aus vernachlässigter Reini-
gung der Schlöte, Ofenröhren u. s. w. hervorgehenden Schadeno;
9) für Unterhaltung der Fenster in Beschlägen, in Glas, Blei, Wind-=
eisen, Verkittung, sowie für Erneuerung einzelner Rahmen=
stücke, elr. §. 11;
10) für Ausbesserung der Fenster= und anderer biden und der Jalou-
sien, so lange dieselben noch reparaturfähig sind
11) für Erhaltung der Gitter von Holz und Draht iniesed in Vor-
rathskammern, Stallen u. s. w., sowie für deren Erneuerung im Falle der
Unbrauchbarkeitz
12) für Ausbesserung der Thor-, Thür= und Ladenbeschläge und Schlös-
ser, so lange dieselben noch reparaturfähig sind;
18) für Reparatur und Erneuerung der Schlussel, letzteres auch dann,
wenn Schlüssel hie und da fehlen sollten, indem bei der Zurückgabe der betr.
Gebäude und Grundstücke zu den vorhandenen Schlössern die dazu gehörigen.
Schlüssel mit übergeben werden müssenz