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14) fuͤr Reinigung der Dachrinnen und Roͤhren, welche, so oft es noͤthig,
in einem Jahre aber mindestens einmal geschehen muß;
15) für Malen und Tapeziren der Zimmer, insofern deren Bewohner es
wünschen sollten;
16) für die bauliche Erhaltung der Federvieh= und Hundeställe, sowie
der Taubenschläge, insofern dieselben nicht ganz neu hergestellt wer-
den müssen cir. g. 0 sub 5;
1y/ für vollständige Erhaltung resp. Erneuerung der über den Schweinestäl-
len unmittelbar befindlichen Decken, mit Ausnahme der Kosten für etwa neu
einzuziehende Balken; ferner für vollständige Erhaltung resp. Erneuerung des
in den Schweinestauen belindlichen Pflasteré, sowie der deren Fußböden
bildenden. Platten-, Backstein= oder Bohlenbelege;
18) für Auobesserungen an den Krippen, Raufen, Lattirwänden, Lat-
tirbäumen und an den Schalhölzern, Ueberbretterungen und
Verschalungen der Decken, ingleichen an den Bohlenbelegen und
Verschalungen der Fußböden in den Ständen der Pferdeställe, und
zwar bezuglich der Krippen, Naufen, Lattirwände und Lattirbaume, insoweit
dieselben noch teparatur fähig sind und nicht erneuert werden müssen,
und bezüglich der Schalholzer, Ueberbretterungen und Verschalung der Decken
und der Fußböden in den Ständen, wenn nur einzelne Schalholzer, Bohlen
und Bretter und nicht ganze Felder und Quartiere erneuert werden
müssen, indem dergleichen größere Reparaturen aus den Fürstlichen Cassen
bestritten werden sollen (cir. K. 2 suh 15); ferner für Auobesserungen an dem
Mlaster und an den Plattengängen in diesen Stallen, insofern sich nicht eine
totale Umlegung nöthig macht.
Das an den Krippen, Raufen und Lattirbäumen befindliche Eisenwerk
haben die Bewohner resp. Pachter ebenfalls so lange lediglich auf ihre Kosten
zu erhalten resp. zu erneuern, alo nicht eine Erneuerung dieser Gegen-
stände (nämlich der Krippen 2c.) stattfindet.
Werden ganze Pferdeställe oder einzelne Stände für die Pferde Fürstlicher
Personen, oder nicht beständig anwesender Fürstlicher Diener, oder für Dienst-
pferde ausschliehlich benutzt, so fallen die desfallsigen Unterhaltungskosten dem
Inhaber nicht zur Last;
10) fuͤr Ausbesserungen an den Raufen, Futternaͤpfen und Futtertroͤgen,