Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 267 
Krippen, Geschränken, Pflaster und Plattengängen der Rind- 
viehställe, insofern diese Gegenstände noch reparaturfähig sind und 
nicht erneuert resp. total umgelegt werden müssen; 
ferner für Auobesserungen an den Schalhölzern, Ueberbretterun- 
gen und Verschalungen der Decken und an den Verschalungen und 
Bohlenbelegen der Fußböden in diesen Ställen, insofern es sich um klei- 
nere Reparaturen resp. um Erneuerung einzelner Schalhölzer, Bohlen und 
Bretter handelt. Mossen dagegen ganze Felder und Quartiere erneuert 
werden, so fallen nach §. 2 sub 15 die desfallsigen Kosten den Fürstl. Cassen 
zut Last. 
Das an den Krippen, Futtertrögen, Futternäpfen, Raufen und Geschrän- 
ken befindliche Eisenwerk haben die Inhaber so lange auf ihre alleinigen 
Kosten zu erhalten resp. zu erneuern, alo nicht eine Erneuerung dieser Ge- 
genstände (ndmlich der Krippen) stattfindet; 
20) für kleinere Reparaturen an den Schalhölzern, Ueberbretterungen 
und Verschalungen der Decken in den Schafställen, insofern es sich nur 
um die Erneuerung einzelner Schalhölzer und Bretter, nicht aber um Erneue- 
rung ganzer Felder und Quartiere hawdelk, indem die Kosten für der- 
artige größere Reparaturen nach §. 2 sub 15 aus den Fürstlichen Cassen zu 
bestreiten sind; 
z!) für die vollständige Ausbesserung und Erhaltung der Bretter- und Stan- 
genzdune und der Stakete, Gitterwerke und Spaliere, insofern 
es sich nur um die Befestigung resp. Erneuerung fehlender Bretter und Latten 
und nicht um Umlegung ganzer Felder und Einziehung neuer 
Riegel handelt; 
22) für die Sasinns= Erhaltung und Ausbesserung der Scheunen-, Stall., 
Garten= und anderen Thore und der Thüren, insoweit es sich um 
Einziehung neuer Streben, Bretter und Füllungen u. s. w. handelt, 
und nicht deren totale Umarbeitung resp. Erneuerung nöthig wird; 
28) für Auobesserungen der Dreschtennen und deren Erneurrung, insofern 
letztere durch zweckwidrige und unachtsame Behandlung, als z. B. 
Aufstellung von Vieh u. U#l. m. bedingt worden istz 
2#0 für Reinigung der Dünger- und Abtrittsgruben 
25) für Reinigung der Brunnen, der Brunnen= und Röhrenleitungen,
	        
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