Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

268 1853. 
sowie aller zum Nutzen des Vewohners resp. Pachters oder zur Sicherheit des 
Gebdudes gereichenden Wasserbehálter und Wasserleitungen, wenn 
zu diesem Zwecke besondere Brunnenwärter nicht angestellt sind; 
26) für die Aufräumung und Unterhaltung der nicht gemauerten Abzugs= und 
Waässerungögräben und Canäle und der darin befindlichen Schütze, 
bezüglich welcher letztern der Inhaber auch die Erneuerungskosten zu tragen hat; 
20) für Erneuerung und Ausbesserung schadhafter Thüren, Thore (nebst Be- 
schlägen), Riegel und Bäume an den Viehbarrieren; 
28) für die Wegräumung der Sträuche und Bäume, deo Schuttes und 
Mistes und der Erde von den Schwellen und Wänden der Gebaude und 
der Umfassungmauern der Höfe und Gärten, wenn solches von der verpach- 
tenden und vorgesetzten Behörde resp. von den Baubeamten für nöthig befun- 
den wird; 
29) für die Reinerhaltung aller dem Bewohner resh. Pachter überlassenen 
Räume, sowie derjenigen Straßenstrecken, die dem Gebäude, welches sie 
inne haben, zur Reinigung resp. Aufeisung polizeilich überwiesen worden 
ind; 
30) für vollständige Erhaltung und Erneuerung sämmtlicher lebendiger und 
todter Dorn= und Heckenzqune; 
31) für Erhaltung der den Chausseegelder-Einnehmern übergebenen Stempel- 
zeuge, indem dergleichen im Falle der Unbrauchbarkeit für Fürstliche Kosten 
zwar erneuert resp. ausgebessert werden sollen, wogegen aber die betr. Einneh- 
mer diese Stempelzeuge auf ihre Kosten in ihrer Vollständigkeit zu er- 
halten haben. 
. 4. 
Bestimmung für dieje, In allen solchen Fällen, die durch die beiden vorstehen- 
nicen Fälle, in denen es den 9. nicht getroffen werden, behalten Wir Uns die Ent- 
zwelfelhaft sein könnte, scheidung darüber vor, ob die Kosten für einen Bau oder 
ob Bau= resh. Nevara: eine Reparatur auß den Fürstlichen Cassen oder vom Be- 
4u%v Gsteeen wohner resh. Pachter deo betr. Gebäudeo oder Grund= 
betr. Bewohner resh. stückeo zu bestreiten sind. Diese Entscheidung wird nach 
Pachter eines Jürstl. dem Grundsatze gefaßt werden, daß die Kosten für die Her- 
Gebäudes oder Grund, stellung solcher wesentlichen Bestandtheile, ohne welche der 
stäckes zubestreiten sind. beabsichtigte Hauptzweck des Gebäudes oder Grundstückes
	        
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