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sowie aller zum Nutzen des Vewohners resp. Pachters oder zur Sicherheit des
Gebdudes gereichenden Wasserbehálter und Wasserleitungen, wenn
zu diesem Zwecke besondere Brunnenwärter nicht angestellt sind;
26) für die Aufräumung und Unterhaltung der nicht gemauerten Abzugs= und
Waässerungögräben und Canäle und der darin befindlichen Schütze,
bezüglich welcher letztern der Inhaber auch die Erneuerungskosten zu tragen hat;
20) für Erneuerung und Ausbesserung schadhafter Thüren, Thore (nebst Be-
schlägen), Riegel und Bäume an den Viehbarrieren;
28) für die Wegräumung der Sträuche und Bäume, deo Schuttes und
Mistes und der Erde von den Schwellen und Wänden der Gebaude und
der Umfassungmauern der Höfe und Gärten, wenn solches von der verpach-
tenden und vorgesetzten Behörde resp. von den Baubeamten für nöthig befun-
den wird;
29) für die Reinerhaltung aller dem Bewohner resh. Pachter überlassenen
Räume, sowie derjenigen Straßenstrecken, die dem Gebäude, welches sie
inne haben, zur Reinigung resp. Aufeisung polizeilich überwiesen worden
ind;
30) für vollständige Erhaltung und Erneuerung sämmtlicher lebendiger und
todter Dorn= und Heckenzqune;
31) für Erhaltung der den Chausseegelder-Einnehmern übergebenen Stempel-
zeuge, indem dergleichen im Falle der Unbrauchbarkeit für Fürstliche Kosten
zwar erneuert resp. ausgebessert werden sollen, wogegen aber die betr. Einneh-
mer diese Stempelzeuge auf ihre Kosten in ihrer Vollständigkeit zu er-
halten haben.
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Bestimmung für dieje, In allen solchen Fällen, die durch die beiden vorstehen-
nicen Fälle, in denen es den 9. nicht getroffen werden, behalten Wir Uns die Ent-
zwelfelhaft sein könnte, scheidung darüber vor, ob die Kosten für einen Bau oder
ob Bau= resh. Nevara: eine Reparatur auß den Fürstlichen Cassen oder vom Be-
4u%v Gsteeen wohner resh. Pachter deo betr. Gebäudeo oder Grund=
betr. Bewohner resh. stückeo zu bestreiten sind. Diese Entscheidung wird nach
Pachter eines Jürstl. dem Grundsatze gefaßt werden, daß die Kosten für die Her-
Gebäudes oder Grund, stellung solcher wesentlichen Bestandtheile, ohne welche der
stäckes zubestreiten sind. beabsichtigte Hauptzweck des Gebäudes oder Grundstückes