Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 269 
nicht gehoͤrig erreicht werden kann, aus den Fuͤrstlichen Cassen, dagegen aber die 
Kosten für Ausbesserungen, welche entweder durch den Gebrauch selbst veranlaßt, 
in kurzen Zwischenrdumen regelmaßig wiederkehren, oder durch die Schuld der Be- 
wohner bei zweckwidriger Benutzung entstehen, oder nur auf innere Verzierungen, 
bequemere Einrichtungen, oder auf andere bei der Verpachtung oder Ueberlassung 
der Gebäude und Grundstücke nicht berücksichtigte Nebenzwecke Bezug haben, den 
Bewohnern resp. Pachtern zur Last fallen. 
. 5. 
Bestimmungen für den Fuͤr den Fall, daß ein Bewohner rosp. Pachter wuͤn- 
Fall, daß dle Bewobner schen sollte, bauliche Verdnderungen oder Einrichtungen 
r . Pachter bauliche irgend einer Art, durch welche entweder gröhere Bequem- 
Veränderungen oder „% . . 
Gatschmmmapkibn lichkeit oder andere Zwecke erreicht werden sollen, auf seine 
Kosten machen lassen Koston machen zu lassen, so hat er vorher die Geneh- 
wollten nigung der verpachtenden oder vorgesehten Behörde ein- 
zuholen, und bleibt i im untencnsinenafall= diesen Behörden in jeder Hinsicht verant- 
wortlich. Wird die Genehmigung ertheilt, so kommen, wenn nichts anderes 
verabredet wird, beim Ende der Pachtzeit, oder bei der Jurückgabe der Ge- 
bdude und Grundstücke überhaupt, lediglich die Bestimmungen des §. 15 zur An- 
wendung. 
F. 6. 
Gegenstände, weiche Nachstehende Gegenstände sollen weder aus Fürstl. 
auf Jürstl. Kosten we, Cassen angeschafft noch unterhalten werden: 
der augeschafft noch 1) Tapeten, eingelegte Fußböden, mes- 
anterbalten werden . singene Schlösser und Beschläge von Thü- 
ren, Fenstern und Laden, Wandspiegel und andere luxuriöse 
Verzierungen; 
2) Vor= und Doppelthüren mit ihren Fenstern, Jalousien und Dox- 
pelfensterz 
3) Wandschränke, Schüsselbretter, Fleischklötze, Lagerhölzer, 
entbehrliche Bretter und Lattenwändez 
4) Fensterbretter, Vorhangsbretter od. Stangen und Beschläge; 
5) Federviehställe jeder Art, welche nicht zu Pachtgütern gehören, ingleichen 
Hundeställe, die sich nicht bei Dienstwohnungen für Forst= und Jagd- 
officianten befinden und Bienenhduserz 
Hürstl Schw. Ruolst. Gesesamml. XIV. a8
	        
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