Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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ners resp. Pachtern Reparaturen an Gebauden und andern Gegenständen 
Färstl. Gebäude oblie, ohne Zögerung vornehmen zu lassen, und dadurch zu 
genden Reparaturen, verhüten, daß durch Unterlassung der Reparatur 2. der 
sorgfältige Mufsicht be! Schade sich vergrößere, und bleiben dieselben im Unter- 
Feuer und Liche de. Lassungfalle der vorgesechten resp. verpachtenden Be- 
hörde für allen aus der Unterlassung entstehenden Nachtheil verantwortlich. 
Es wird ihnen zur besonderen Pflicht gemacht, streng darauf zu sehen, da die 
ihnen zum Gebrauche überlassenen Gebäude und andern Gegenstände nicht durch 
zweckwidrigen, oder gar muthwilligen und nachlässigen Gebrauch rui- 
nirt werden; inobesondere haben sie darauf zu achten, daß die Luftzüge in den Stäl- 
len immer gehörig und hinreichend offen erhalten werden, damit letz- 
tere durch den Viehdunst nicht leiden, ferner daß die Thore, Thüren, Fenster 
und Läden immer gehörig befestigt gehalten werden, damit dieselben keine 
Beschádigung durch den Wind oder auf andere Weise erleiden. Für alle aus der- 
artiger nachlässiger Beaufsichtigung entstehende Beschábigungen bleiben 
die Bewohner resp. Pachter der vorgesetzten oder verpachtenden Behörde verant- 
wortlich und haben die dadurch etwa verursacht werdenden Kosten allein zu 
tragen. 
Sie müssen ferner dafür sorgen, daß alle, Feuerögefahr erregende Gegen- 
stände möglichst entfernt, die Schornsteine, Kamine, Rauchfänge, Oefen und Ofen- 
röhren vorschriftsmäßiginder bestimmten Zeit gereinigt und die etwa an den Schorn- 
steinen, Brandmauern u. s. w. entdeckten Risse sogleich verkittet und ausgebessert, 
auch nicht ordnungowidrig feuergefährliche Gegenstände in die Gebäude gebracht 
und überhaupt, daß die feuerpolizeilichen Bestimmmungen überall aufs 
Genaueste befolgt werden. 
Tuch ist darauf zu sehen, daß einzelne Theile der Gebäude nicht mit großen 
Lasten übermäßig beschwert, daß die innern Räume nicht mit schädlichen 
Dingen belegt, daß Salz, Oel, Karteffeln u. dgl. nicht in einer den betreffenden 
Räumen schädlichen Weise aufbewahrt, auch daß in den Gebäuden keine Ar- 
beiten, welche das Gebäude durch starke Erschütterungen beschädigen, z. B. 
Flachsklopfen, Holzspalten 2c., oder es durch dauernde Nässe u. dgl. m. an- 
greifen, oder ihm Nachtheil drehen, vorcnommen werden, und endlich, daß die Ge- 
bäude fortwährend reinlich gehalten wer 
Ferner sind die Pachter resp. Bewohner *r Gebäude gehalten, auf die
	        
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