Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

272 1.853. 
Vertilgung der Ratten, Mause u. dgl. Ungeziefers auf ihre Kosten 
Sorge zu tragen, damit die Wände, Mauern und Fußböden der Gebäude nicht durch 
derartiges Ungeziefer ruinirt werden. 
S. 10. 
Ersorderliche Geneh. Ohne vorherige Genehmigung der vorgesetzten oder 
mignug zu den auf Fstl. verpachtenden Behörde darf keine aus der Fürstlichen 
Kosten vorzunehmenden Casse zu bestreitende Bauarbeit angeordnet und vorge- 
Bauarbelten. nommen werden. Auch selbst wenn der Bewohner resp. 
Pachter auf eigne Kosten eine an sich ihm nicht obliegende Bauveränderung über- 
nehmen will, ist desfallsige Genehmigung vorher auszuwirken, indem für dergleichen 
in nicht repentinen Fallen ohne vorherige Genehmigung unternommene Bauten 
nicht nur nichks vergütet wird, sondern der Unternehmer auch außerdem noch gehal- 
ten sein sell, auf den Fall, daß die vorgenommene Bauveränderung die erforderliche 
Approbation nicht erhalten sollte, das Gebdude voer Grundstuck auf cigene Kosten 
wieder in den vorigen Stand seßen zu lassen. 
In dringenden Fällen, wo unaufschiebbare in den Bauvoranschlägen nicht 
genehmigte und vorgesehene Reparaturen zur Verhütung eines größeren Schadens 
schleunigst vorgenemmen werden müssen, haben die Rent= oder Baubeamten 
dieselben zwar zu veranstalten, indessen ist über dergleichen Füälle sofort an die vor- 
gesetzte Behörde zu berichten. 
Die Bewohner resp. Pachter Fürstl. Gebäude sind in jeder Hinsicht verbunden, 
jedes Baugebrechen, besonders wenn Feuerögefahr damit verbunden sein konnte, 
nach dessen Wahrnehmung schleunigst bei dem betr. Baubeamten oder Rentbeamten 
anzuzeigen. 
Bei Neubauten und Reparaturen dürfen die Bewohner resp. Pachter dieübrig 
bleibenden Baumaterialien und Abfaälle sich nicht anmaßen, sondern es sollen dergl. 
vielmehr nach Befinden entweder aufbewahrt, over von dem betr. Beamten für Rech- 
nung Fürstl. Casse verwerthet werden. 
S. 11. 
Anzeige zufälliger Be. Wenn Furstl. Gebude durch Blitz, Hagel, Sturm, 
schädlgungen. Wasserfluthen, Feuer öbder dergl. Naturereig- 
nisse beschädigt worden sind, so ist es Pflicht der Inhaber, davon sofort dem betc.
	        
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