280 1853.
die Herzoglich Anhalt-Dessau-Cstheusche Regierung
den Ministerialrath Walther,
die Herzoglich Anhalt-Bernburgische Regierung
den Regierungsrath Zachariae,
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und
die Fürstlich Schwarzburg-Sonderohausensche Regierung
den Geheimen Regierungsrath Schambach,
die Fürstlich Schaumburg-Lippesche Regierung
den Regierungbrath von Campe,
die Fürstlich Lippesche Regierung
den Regierungsrath Meyer,
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung aͤlterer eenie und
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie
den Geheimen Regierungs-Rath Schambach,
die freie Stadt Frankfurt
den Dr. von Boltog und
die freie Stadt Bremen.
den Senator Olbers,
welche demgemäß mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgende
Bestimmungen vereinbart haben:
8. 1.
Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen,
daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehbrigen anderer Staaten,
welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grund-
sätzen, wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rück-
kehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne Nachtheil für ihre oder
Anderer Gesundheit geschehen kann.
——t
Ein Ersat der hierbei (. 1) oder durch die Beerdigung erwachsenden Kosten
kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Cassen desjenigen
Staates, welchen der Hlfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.