Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

280 1853. 
die Herzoglich Anhalt-Dessau-Cstheusche Regierung 
den Ministerialrath Walther, 
die Herzoglich Anhalt-Bernburgische Regierung 
den Regierungsrath Zachariae, 
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und 
die Fürstlich Schwarzburg-Sonderohausensche Regierung 
den Geheimen Regierungsrath Schambach, 
die Fürstlich Schaumburg-Lippesche Regierung 
den Regierungbrath von Campe, 
die Fürstlich Lippesche Regierung 
den Regierungsrath Meyer, 
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung aͤlterer eenie und 
die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie 
den Geheimen Regierungs-Rath Schambach, 
die freie Stadt Frankfurt 
den Dr. von Boltog und 
die freie Stadt Bremen. 
den Senator Olbers, 
welche demgemäß mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgende 
Bestimmungen vereinbart haben: 
8. 1. 
Jede der contrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen, 
daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehbrigen anderer Staaten, 
welche der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach denselben Grund- 
sätzen, wie bei eigenen Unterthanen, bis dahin zu Theil werde, wo ihre Rück- 
kehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne Nachtheil für ihre oder 
Anderer Gesundheit geschehen kann. 
——t 
Ein Ersat der hierbei (. 1) oder durch die Beerdigung erwachsenden Kosten 
kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Cassen desjenigen 
Staates, welchen der Hlfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.
	        
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