1853. 281
g. 3.
Für den Fall, daß der Hülfebedürfeige oder daß andere privatrechtlich
Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche auf
letztere vorbehalten. Die contrahirenden Regierungen sichern sich auch wechsel.
seitig zu, auf Antrag der betreffenden Behörde die nach der Landeogesegebung
zuladssige Hülfe zu leisten, damit denjenigen, welche die gedachten Kosten be-
stritten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet werden.
F. 4.
Gegenwürtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Jannar 1854 in Kraft. Mit
demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen, welche bis-
her über den gleichen Gegenstand zwischen einzelnen der contrahirenden Regie-
rungen bestanden haben. Die Dauer der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ueber-
einkunft wird zundchst auf den Zeitraum von drei Jahren verabredet. Sie ist
aber auf je weitere drei Jahre als in Kraft befindlich für jede der contrahi-
. renden Regierungen zu betrachten, welche nicht spältestens sechs Monate vor dem
Ablaufe der Gültigkeit der Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat.
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Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht
mit abgeschloss. sen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt
wird durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der contrahirenden
Regierungen Behufo weiterer Benachrichtigung der übrigen Contrahenten zu
übergebende Erklärung bewirkt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Ueberein-
kunft unterzeichnet und untersiegelt.
Eisenach, den 11. Juli 1853.
(. S) Carl Friedrich Frantz. (I. S.) Friedrich Hellwig. (I. 8.) Carl
Schmalz. (I. 8.) Heinrich Bening. (I. 8.) Heinrich Eduard von
Stiernberg. (I. 8.) August Rinck Freiherr von Stark. (l. 8.) Fer-
dinand Schambach. (A. 8.) Friedrich von Bassewitz. (I. 8.) Carl
Bucholtz. (1. S.) Friedrich Eduard Oberländer. (I. S.) Hermann Schude-
roff. (I. 8.) Carl Christian Rudolf Brückner. (1. 8.) Carl Heinrich
Adolph von Hohnhorst. (I. s.) Franz Walther. (. S.) Friedrich Wil-