1853. 283
führen, hat die Konfiekation der Gegenstände, in Bezug auf welche das Ver-
gehen (die Kontrebande) verübt worden ist, und zugleich eine Geldbuße verwirkt,
welche dem doppelten Werthe jener Gegenstände, und wenn solcher nicht zehn
Thaler = 17 Fl. 30 Tr. beträgt, dieser Summe gleichkemmen sell.
. 2.
Wer es unternimmt, dem fremden Staate die Ein., Aus, oder Durchgangs=
Abgoben zu entziehen, hat die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf
welche das Vergeben (Zolldefraudatien) verübt worden ist, und zugleich eine
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgaben gleichkommende Geldbuhe,
welche jedoch niemals unter Einem Thaler = 1 Fl. 15 Kr. betragen soll, verwirkt.
g. 3.
In allen Füällen, in welchen die Konfiskation der Gegenstände, in Bezug auf
welche die Kontrebande oder Zolldefraudation verübt worden ist, nicht vollzegen
werden kann, ist stalt derselben auf Erlegung des Werths der Gegenstände,
und wenn dieser nicht zu ermitteln ist, auf Zahlung einer Geldsumme von Fünf
und zwanzig bio zu Eintausend Thalern = 10 Fl. 45 Kr. — 1750 Fl. zu erkennen.
S. 1.
Wer in anderer, als der im F. 1 und 2 erwähnten Art die Zollgesetze des
fremden Staates übertritt, hat wegen dieser Kontravention eine Ordnungsstrafe
von Einem bis zu Zehn Thalern = 1 Fl. 15 Xr. — 17 Fl. 30 Tr. verwirkt.
ö. 5.
Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheilten wegen seines Unvermögens
nicht beizutreiben ist, tritt an deren Stelle nach den Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches eine verhaltnißmäßige Gefängnißstrafe, welche jedoch die Dauer von
Einem Jahre nicht übersteigen darf.
Artikel Il.
Die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen und Uebertretungen wider
die Jollgeseve deo fremden Staato erfolgt durch dieselben Behörden und in den-
selben Formen, wie die Untersuchung und Bestrafung der Vergehen und Ueber-
tretungen wider die Zollgesetze de Fürstenthums.