Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

i 1853. 
Es haben daher die zeitigen Inhaber fortwahrend ein wachsames Auge darauf 
zu richten, daß die Grenzen nicht verlechzt, die Grenzmarken nicht verrückt oder wohl 
gar herausgerissen, daß die betreffenden Grundstücke weder mit irgend einer bisher 
noch nicht vorhanden gewesenen Servitut belastet, noch einer vorhandenen Gerecht- 
same durch deren Nichtausübung verlustig werden. 
Bemerken die Inhaber von Dienstgrundstücken, daß von Dritten eine bisher 
nicht bestandene Servitut, z. B. eine Wegeservitut und dergl., prätendirt, oder 
daß die Ausübung einer dem betreffenden Grundstücke zustehenden Gerechtsame ver- 
hindert wird, so haben sie, bei eigener Verantwortlichkeit, sofort bei der vorgesetzten 
Behörde Anzeige zu machen, damit zur Wahrung und Aufrechterhaltung der Rechte 
des betreffenden Grundstückes das Erforderliche verfügt werden kann. 
Werden Grenzmarken verräckt oder herauogerissen, so haben die Inhaber der 
Grundstäcke zuvörderst ein gütliches Abkommen mit den betreffenden Grenznachbarn 
zu versuchen und dafür zu sorgen, daß die Steine unter Beobachtung der gesetzlichen 
Vorschriften wieder auf die alte Stelle gesetzt werden, wenn dies aber nicht gelingt, 
sofort bei der vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen, damit von dieser das weiter. 
Erforderliche angeordnet werden kann. 
. 2. 
utzungsart der Die Fürstlichen Diener haben die ihnen überwiesenen 
ur Dienstgrundstücke pfleglich und so zu benutzen, wie es einem 
guten Hauswirthe zukommt, damit dieselben in keiner Weise verschlechtert und etwa 
gar ruinirt werden. Eo ist daher darauf zu sehen, daß die Grundstücke gehörig 
gedüngt, resp. beartet, daß dieselben von Unkraute und aufschießendem Gestrüppe 
rein erhalten, daß insbesondere auf den Wiesen und in den Gärten eifrigst auf Ver- 
tilgung der Maulwürfe, Einebnung der Maulwurfs- und Ameisenhügel Bedacht 
genommen, ferner daß die übergebenen Obstbäume gehörig gewartet und vollzählig 
erhalten und die abgängigen durch mit guten Sorten veredelte, jedoch auf Kosten 
des Inhabers ersetzt werden, wogegen das Holz der abgängigen Obstbäume dem 
Inhaber zur Benutzung überlassen bleibt. 
Wos bie an den Fluß= und Bachufern und auf den Wiesen stehenden und mie 
zur Benrchung übergebenen Erlen-, Pappeln-, Weiden= und andere Baume anbe- 
langt, so müssen dieselben, insofern dergleichen Fürstlichen Dienern künftig noch mit 
our Benutzung überwirsen werden, gut bewirthschaftet und dürfen, mit Ausnahme
	        
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