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auch in solchen Fällen, wenn dergleichen Anstalten erst auf Rechnung der
Fürstl. Casse hergestellt worden sind (vid. oben Nr. 4.);
Odie Kosten für Erhaltung der Ufer von an Flüsse und Bäche 2c. grenzenden
Aeckern, Wiesen und Feldern, insofern diese Kosten den Betrag von 3 Thlr. =
5 Fl. 15 Kr. nicht übersteigen (vid. oben A. Nr. 5.).
8. 1.
Beaasßchtigungder Die den betreffenden Fürstlichen Dienern vorgesetzten
e Grernee Behärden haben die Dienstgrundstücke von Zeit zu Zeit und
Bebörde des betref, wenigstens alle 3 Jahre einer Revision zu unterwerfen. Sollte
lenden Dieners sich bei solcher Gelegenheit ergeben, daß die Inhaber von
Dienstgrundstücken die ihnen nach diesem Regulative obliegenden Verpflichtungen
nicht erfüllen, die Grundstücke schlecht bewirthschaften und dadurch deterioriren, die
von ihnen zu bestreitenden Reparaturen nicht rechtzeitig oder gar nicht vornehmen
lassen u. s. w., so ist dem betreffenden Inhaber zur Abstellung der bemerkten Män-
gel eine angemessene Frist zu sehen, nach deren fruchtlosem Verlaufe die Ausführung
der erforderlichen Verbesserungen und Auöbesserungen u. f. w. von der vorgesetzten
Behörde für Rechnung des Inhat s u verfügen sind und für Wiedererlangung der
deshalb verausgabten Kosten voreh Ash von dessen Besoldung Sorge zu tragen ist.
Insofern jedoch die schlechte Bewirthschaftung und dadurch herbeigeführte De-
terioration von Grundstücken in Frage kommt, so hat die vorgesetzte Behorde zuvor
unparteiische, nöthigenfalls gerichtlich zu vereidigende, sachverständige Oeconomen,
Gärtner u. s. w., mit ihrem Gutachten über den Zustand des betreffenden Grund-
stückes und ihren Vorschlägen zur Wiederherstellung zu hören, ehe wegen der letztern
das Nöthige verfügt wird. Die dem betreffenden Fürstl. Diener vorgesetzte Behörde
resp. der mit der Revision der Dienstgrundstücke beauftragte Beamte hat jedoch,
wenn eine nachtheilige und gegen dieses Regulativ laufende Behandlungsweise 2c.
der Grundstücke bemerkt werden sollte, in jedem Falle, und namentlich bevor etwaige
Reparaturen auf Kosten des betreffenden Dienero angeordnet, oder das Gutachten
Sachverständiger eingehelt wird, Bericht an die belreffende Abtheilung des Fürst-
lichen Ministeriums zu erstatten.
k 5.
Abtretung der Rücksichtlich der Abtretung von Dienstgrundstücken kom-
Dieustgrundstücke, men die Bestimmungen de5 . 13. des Gesetzes über den Eivil-
Staatodienst, vom 1. Mai 1850, zur Anwendung. Fürdeen Fall, daß die Abtretung
der Dienstgrundstücke in Folge des Todes des derzeitigen Inhabers stattfindet, so
bleiben dessen Erben der vorgesetzten Behörde wegen aller dem verstorbenen Inhaber
nach diesem Regulative obgelegenen und nicht erfüllten Verpflichtungen verant-
wortlich. Frankenhausen, den 9. December 1858.
" (I1-s-I Friedri
. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.