56 1853.
S. 1.
Alle diese Anstalten stehen unter der Aufsicht der Fürstl. Landrathsämter
dergestalt, daß von denselben das Ausgeben von Büchern, Schriften und Ab-
bildungen, deren Inhalt resp. Gegenstand der Religion, der Sittlichkeit, dem
Anstand und der büurgerlichen Ordnung zuwiderlaufen, nicht geduldet werden darf.
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Jeder Besitzer einer solchen Anstalt muß ein vollständiges Verzeichniß aller
Bücher, Schriften und Abbildungen nach ihren Titeln und Aufschriften mit An-
gabe der Verfasser und Verfertiger anfertigen und solches dem betreffenden Fürstl.
Landrathsamte auf Verlangen zur Durchsicht und beliebigen Vergleichung vorlegen,
in dieses auch die spaterhin angeschafften Bücher 2c. eintragen.
g. 6.
Die Benutzung der Leseanstalten und die Betheiligung an Lesezirkeln ge-
wissen Personenclassen, wie z. B. Schülern zu verbieten, auch die Verabreichung
von Büchern 2c. an dergleichen Personen den Inhabern solcher Anstalteu, wo
nöthig bei Strafandrohung zu untersagen, wird hiermit ausdrücklich vorbehalten.
S. 7.
Das Haustrentragen von Büchern rc. aus solchen Anstalten ist verboten.
d. 8.
Alle diejenigen, welche bereits eine solche Anstalt errichtet haben, sind ver-
pflichtet, innerhalb 4 Wochen von Publication dieser Verordnung an gerechnet,
eine Erlaubniß hierzu (§. 1.) einzuholen, bezüglich einen Concessionsschein (. 2.)
zu lösen.
8. 9.
Die Besitzer solcher Anstalten, welche dieser Verordnung zuwiderhandeln,
werden mit einer Geldstrafe von 1 Fl. 15 Xr. = 1 Thlr. bis 17 Fl. 20 Kr.
= 10 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt und verlieren im