Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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Dasselbe macht nach erfolgter Pruͤfung der Gesuche noch vor der Vorladung 
zum Examen den betreffenden Ministerien eine berichtliche Anzeige über diejenigen 
Candidaten, welche sich zum Erxamen gemeldet haben, wobei anzuführen ist, in wie 
weit sie den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen haben, oder in wie weit ihrer 
Zulassung zum Examen Bedenken entgegenstehen. 
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Der Präsident des Appellations-Gerichtes ernenn t darauf die Prüfungs-Com- 
mission, welche wenigstens drei Mitglieder zahlen muß, jedoch auch aus einer größern 
Anzahl bestehen kann. Regelmäßig ist dieselbe durch Mitglieder des Appellations. 
Gerichtes zu bilden, aucnahmeweise können jedoch auch andere Staatsbeamte mit 
Genehmigung des betreffenden Ministeriums zugezogen werden. Die Zusammen- 
sebung der Prüfungs-Commission erfolgt in der Regel in der Weise, daß jeder der 
zu dem Appellationo-Gerichte vereinigten Staaten mindestens durch ein aus der 
Zahl der von ihm angestellten Räthe de Appellations-Gerichtes, oder seiner sonsti. 
gen Beamten, in die Prufungo-Commission abzuordnendes Mitglied an denselben 
Lbeil zu nehmen hat;z jeden Falles aber sollen diejenigen der drei verbundenen Staa- 
ten, denen die zu prüfenden Recht-Candidaten im einzelnen Falle angehören, in 
dieser Weise in der Prüfungs-Commission vertreten sein. 
  
S. 4. 
Das Appellationo-Gericht läßt jedem der gehörig zu dem Eramen angemelde- 
ten Rechto-Candidaten reponirte Akten erster Instanz über einen schwierigen ordent. 
lichen und über einen minderwichtigen Civil-Prezeß zugehen. Aus diesen sind späte- 
stens binnen sechs Wochen zwei Probe-Relationen anzufertigen und dem Appella- 
tion-Gerichte zu überreichen. Statt der Relation aug den Akten über einen min- 
derwichtigen Prozeß kann auch die Anfertigung einer Anklage= oder einer Berthei- 
digungo-Schrift auo reponirten Kriminal-Akten als zweite Probearbeit gefordert 
werden. Ven dem Appellations-Gerichte gelangen die eingereichten Probeschriften 
an die Prüfungs-Commission und cirkuliren bei deren einzelnen Mitgliedern. Bei 
Prüfung dieser Arbeiten soll das Gewicht nicht nur auf die richtige Auffassung und 
Beurtheilung der Sache, sondern auch auf eine übersichtliche und klare Verarbei- 
tung deo gegebenen Stoffes gelegt werden. 
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