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S. 5.
Falls sich dabei ergiebt, daß es dem Candidaten an einer genügenden Befähi-
gung zur Zulassung zu der weitern Prüfung fehlt, so ist er auf eine zu bestimmende
Zeit zurückzuweisen, außerdem erfolgt die Vorladung zu der Prüfung durch die
Prufungs-Commissien. Ueber die erfolgte Zurückweisung eines Candidaten, des-
gleichen uber die etwaige anderweite Meldung desselben zum Examen ist dem Mini-
sterium des Landes, welchem derselbe angehört, Anzeige zu machen.
S. 6.
Zu der nach Einreichung der Probeschriften anzuberaumenden Prüfung sind
drei Tage bestimmt.
Vor Beginn der Prüfung hat der Candidat an Eidesstatt anzugeloben, daß
er die Rälationen ohne fremde Beihülfe gefertigt habe.
Der eine Tag ist der müundlichen Prüfung gewidmet, welche Vormittags und
Nachmittags, je nach der Zahl der Examinanden, im Ganzen fünf bie sieben Stun-
den hindurch Statt hat.
Eo wird dabei mit dem Uebersetzen und der Exegese schwierigerer Stellen der
Quellen des römischen Rechteo der Anfang gemacht und dann Vormittags vorzugs-
weise Rechksgeschichte und römisches Recht an sich und in seinen Beziehungen zu den
späteren Rechtöquellen behandelt.
Der Nachmittag ist für dao Eramen in den übrigen Theilen der Rechtswissen-
schaft bestimmt.
Die Candidaten sind zur Erferschung ihrer Urtheilskraft auch über kürzere
zweifelhafte Rechtofragen auc der gerichtlichen Praxis mit ihrer Ansicht und Ent-
scheidung zu hören. Die lateinische Sprache wird bei der mündlichen Prüfung im
Allgemeinen nicht angewendet. 1
S. 7.
An den Vormittagen der beiden anderen Tage werden den Candidaten je zwölf
und an dem Nachmittage des ersten derselben secho Fragen in deutscher und lateini-
scher Sprache aus allen Gebieten der Rechtowissenschaft vorgelegt, die in derselben
Sprache, in welcher die Frage gestellt ist, unter Klaufur zu beantworten sind.
Am Nachmittage des letzten Tages wird ein kurzer Rechrefall schrifelich vor-
gelegt, dessen Entscheidung mit Gründen, ebenfalls unter Klausur, sofort auszu-
arbeiten ist.