84 1853.
g. 13.
Fuͤr die Pruͤfung eines Rechts. Candidaten sind demselben als Separat-
Gebühr zuzuliauidiren:
2 Thlr. für jeden der Prüfungs-Commissare,
1 Thlr. für den Secretär,
15 Sgr. Dienergebühr,
1 Sgr. an durch die Prüfung veranlaßten Abschriften oder Reinschriften
für jede Seite für die betreffenden Canzlisten.
II. Die Ausbildung der Accessisten nach der ersten Prüfung
betreffend.
8. 14.
Aloͤbald nach bestandenem Eramen wird jeder Rechts-Candidat, der von nun
an die Bezeichnung „Accessist“ erhält, durch das Appellations-Gericht, insoweit
dao betreffende Ministerium über die Verwendung deoselben nicht unmittelbar ver-
fügt, einem Kreisgerichte dro Landes, welchem er angehört und inöbesondere also
die Accessisten ded Großherzogthumeo dem Kreisgerichte Weimar, Eisenach, Weida,
Sonderohausen oder Arnstadt, die Accessisten des Fürstenthumes Schwarzburg-
Ruvolstadt dem Kreisgerichte Sonderohausen oder Rudolstadt, die Accessisten des
Fürstenthumes Schwarzburg= Sonderêhausen dem Kreiogerichte Sonderohausen
oder Arnstadt zugewiesen.
Es gilt dabei, damit der Zweck gehöriger praktischer Ausbildung der Accessi-
sten auch wirklich erreicht werde, alc Regel, daß, soweit thunlich, jedes der be-
treffenden Kreisgerichte diejenige Zahl von Accessisten erhalte, denen bei ihm selbst
eder bei den Untergerichten desselben nach Verhältniß des Geschafteumfanges dieser
Behörden im Vergleiche zu dem Geschäftokreise der übrigen Kreisgerichte des Landes
einschließlich der Einzelgerichte derselben genügende Gelegenheit zu praktischer Aus-
bildung gewährt werden kann. Nur soweit eo sich mit dieser obersten Rücksicht ver-
tragt, ist bei der Zuweisung der Accessisten an die verschiedenen Kreiögerichte auf die
eigenen Wunsche der ersteren Rücksicht zu nehmen. Das Kreigericht, welchem der
Uceessist zugewiesen worden ist, hat denselben nach der dem Gesetze über den Ciwil-
Staatedienst unter I.. A beigefügten Formel zu verpflichten und eine Abschrift des
Verpflichtungs-Pretokolles an das Appellations-Gericht einzusenden.