Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

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richte betrifft, der betreffende Accessist, wenn er einer Unterbehoͤrde uͤberwiesen wird, 
nur einer solchen desjenigen Landes, welchem er angehört, zugewiesen werden kann. 
E sind dabei unter der ebengedachten Beschränkung die eigenen Wünsche des Acces- 
sisten nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Gegen eine derartige Verfügung des 
Kreisgerichtes und wegen etwaiger Verwilligung einer Remuneration findet nur 
eine Vorstellung an dad Ministerium Statt, welche jedoch regelmäßig keine aufschie- 
bende Wirkung hat. 
S. 17. 
Sobald ein Accessist eine Behörde, bei welcher er beschäftigt war, verlaßt, 
wird er, wenn dieses nicht das Kreisgericht selbst ist, von derselben mit einem Zeug- 
nisse über seine Führung im Allgemeinen, seine Befähigung und seinen Fleiß an das 
Kreisgericht, welchem er ursprünglich zugewiesen worden ist, entlassen. 
III. Die zwelte Prüfung betreffend. 
S. 18. 
Nach Ablauf der in dem vorstehenden Abschnitte gedachten ein und einhalbjäh- 
rigen Vorbildungozeit kann sich der Accessist zu der zweiten Prüfung melden. 
Von den nicht bereité zur Zeit des Eintritts dieser Bestimmung Angestellten 
wird in Zukunft in der Regel Niemand zum Mitgliede eines Justiz-Collegiums, zum 
Staatsanwalt, zum Dirigenten eines Einzelgerichtes oder zum Rechtsanwalt oder 
zu höheren Verwaltungostellen, welche juristische Vorbildung voraussetzen, ernannt 
werden, der nicht diese zweite Prüfung bestanden hat. 
10. 
Wer zu der zweiten Prüfung zugelassen werden will, muß in der ersten Prü- 
fung die zweite Censur wenigstens theilweise erhalten haben. Diejenigen Accessisten, 
daher, welche nur die dritte Censur erhalten haben, müssen, ehe sie zu der zweiten 
Prüfung zugelassen werden können, die erste wiederholen, um in derselben jenen 
Censur. Grad zu erlangen. Dem Fürstlichen Ministerium bleibt jedoch vorbehalten, 
in Fallen, wo ein Accessist, obgleich er nur die dritte Censur in dem ersten Examen 
erhalten, doch nachher sich zu den Geschäften ganz vorzüglich qualificirt hat, 
von dieser Vorschrist Diopensation zu ertheilen. Nächstdem muß der betreffende 
Accessist, welcher sich zu dem zweiten Examen meldet, durch die Zeugnisse der Justiz- 
Behörden, bei welchen er behufo seiner ersten Vorbildung beschäftigt gewesen, dar-
	        
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