Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853. 87 
thun, baß seine Fuͤhrung, sein Fleiß und seine zu den Geschaͤften bewiesene Befähi. 
gung eine befriedigende gewesen, indem er andern Falles durch das Appellarions- 
Gericht noch auf ein halbes Jahr oder auf ein ganzes Jahr zur Fortsetzung dieser 
ersten Vorbildung an das betreffende Kreiogericht und bezüglich durch dieses an eine 
unterbehörde zurückzuweisen ist. 
20. 
Die Meldung erfolgt bei dem detreenden Kreisgerichte, welches die Meldungege- 
suchemit den Zeug Das Appellations- 
Gericht hat Ssunen nuhe und noch vor der Vorladung zu dem Eramen ebenso 
wie bei dem ersten Eramen (. 2.) Anzeige davon an das betreffende Ministerium zu 
machen. Der Präsident des Appellations-Gerichtes ernennt die aus drei und nach 
Umständen auc mehr Mitgliedern bestehende Prüfungs-Commission, hinsichklich 
deren Zusammensehung die im F. 3 ertheilten Vorschriften gelten. 
K. 21. 
Die Prüfung selbst findet, sebald sich nach dem Ermessen des Appellations- 
Gerichtes eine angemessene Zahl von Accessisten gemeldet hat, und zwar in folgender 
Weise Statt. 
Es werden zunächst dem betreffenden Accessisten mindestens vier Wochen vor 
dem Tage der Prüfung currente Akten in einer an das Appellations-Gericht zur 
Fällung dro Erkenntnisses gediehenen Eivil-Proceß= Sache zweiter Instanz vorge- 
legt, aus welchen der Candidat in der Sitzung des Collegiums mündlich zu referiren, 
ein gutachtliches Votum abzugeben, dasselbe zu begründen und bezüglich zu verthei- 
digen hat. 
Dabei wird dem Candidaten gestattet, die Relation vorher schriftlich auszu- 
arbeiten und dieselbe bei dem mündlichen Vortrage zu benutzen. 
Nach erfolgtem Be schlusse des Collegiumo hat der Candidat das Erkenntniß 
mit den Entsch und daoselbe mit der bei dem Vortrage 
etwa benubten schriftlichen Relation innerhalb acht Tagen nach der betreffenden 
Sitzung dem Referenten des Collegiumo zu übergeben. 
Die an dem Beschlusse Theil nehmenden Mitglieder des Appellations-Gerich- 
tes, unter denen sich regelmäßig die zur Prüfungs-Commission bestimmten Mitglie- 
der des Gollegiumo befinden sollen, haben sich über die von dem Accessisten bei dem 
Vortrage und bei Ausarbeitung deo Erkenntnisses gegeigte Beähigun zu verstän- 
Fürstl. Schwarzb. Gesetzsamml. XIV.
	        
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