Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

88 1853. 
digen, worauf der Referent eine, von dem Vorsitzenden mit zu unterzeichnende Nie- 
derschreibung zu den Prüfungs-Akten zu bringen hat. Hat der Candidat nach dem 
Ermessen des Appellationo-Gerichtes bei dem Vortrage und bei Ausarbeitung des 
Erkenntnisses eine genugende Befähigung zur Zulassung zum Auditoriat nicht dar- 
gethan, so ist nach &. 5 zu verfahren. Ueber die erfolgte Zurückweisung ist zugleich 
dem betreffenden Ministerium Anzeige zu machen. Außerdem wird mit dem Accessi- 
sten eine mündliche öffentliche Prufung vorgenommen, welche Vormittags nach der 
Zahl der Eraminanden etwa zwii bie fünf Stunden währt und neben einer Erfor- 
schung darüber, ob der betreffende Accessist sich in den juristischen Diociplinen über- 
haupt grümlich fertgebildet habe, auch da neuere Partikular-Recht zu ihrem Ge- 
genstande haben soll. Am Nachmittage dieses Tagec und an dem darauf folgenden 
Vormittage hat der Candidat sechozehen ihm schriftlich vorgelegte Fragen unter 
Klausur schriftlich zu beantworten. 
h. 22. 
Die Prüfungo-Commission ertheilt die Censuren Nach dem Auöfalle der Prü- 
fung selbstständig und läßt sie in ihrem Namen auofertigen. Vondem Appellations- 
Gerichte, an welches die Akten mit den Original-Auofertigungen zurückgelangen, 
wird eine Benachrichtigung über dad Ergebniß der Prüfung an das Ministerium 
und an die sämmtlichen Kreiogerichte des betreffenden Landes gegeben. 
K. 23. 
Es giebt zwei Grade der Cenfur: 
1) ausgezeichnet, 2) gut, 
welche mit einander auch combinirt werden können. 
Wer nicht bestanden hat, kann vor Ablauf eines Jahres nicht wieder zu der 
Präüfung zugelass en werden. ic er rauch dann nicht, 6% ist seine weitere 
sung zu einer g g gung 
  
Die Geböhren für die zweite Seu sind den Gebühren für die erste Prü- 
fung, wie sie §. 1 bestimmt, gleich. 
IV. Die praktische Ausbildung der Auditoren betreffend. 
. 25 
Alsbald nach bestandener zweiter Pruͤfung wird jeder Accessist, welcher von 
da an die Bezeichnung „Auditor“ fuͤhrt und als solcher die Qualifikation erlangt,
	        
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