88 1853.
digen, worauf der Referent eine, von dem Vorsitzenden mit zu unterzeichnende Nie-
derschreibung zu den Prüfungs-Akten zu bringen hat. Hat der Candidat nach dem
Ermessen des Appellationo-Gerichtes bei dem Vortrage und bei Ausarbeitung des
Erkenntnisses eine genugende Befähigung zur Zulassung zum Auditoriat nicht dar-
gethan, so ist nach &. 5 zu verfahren. Ueber die erfolgte Zurückweisung ist zugleich
dem betreffenden Ministerium Anzeige zu machen. Außerdem wird mit dem Accessi-
sten eine mündliche öffentliche Prufung vorgenommen, welche Vormittags nach der
Zahl der Eraminanden etwa zwii bie fünf Stunden währt und neben einer Erfor-
schung darüber, ob der betreffende Accessist sich in den juristischen Diociplinen über-
haupt grümlich fertgebildet habe, auch da neuere Partikular-Recht zu ihrem Ge-
genstande haben soll. Am Nachmittage dieses Tagec und an dem darauf folgenden
Vormittage hat der Candidat sechozehen ihm schriftlich vorgelegte Fragen unter
Klausur schriftlich zu beantworten.
h. 22.
Die Prüfungo-Commission ertheilt die Censuren Nach dem Auöfalle der Prü-
fung selbstständig und läßt sie in ihrem Namen auofertigen. Vondem Appellations-
Gerichte, an welches die Akten mit den Original-Auofertigungen zurückgelangen,
wird eine Benachrichtigung über dad Ergebniß der Prüfung an das Ministerium
und an die sämmtlichen Kreiogerichte des betreffenden Landes gegeben.
K. 23.
Es giebt zwei Grade der Cenfur:
1) ausgezeichnet, 2) gut,
welche mit einander auch combinirt werden können.
Wer nicht bestanden hat, kann vor Ablauf eines Jahres nicht wieder zu der
Präüfung zugelass en werden. ic er rauch dann nicht, 6% ist seine weitere
sung zu einer g g gung
Die Geböhren für die zweite Seu sind den Gebühren für die erste Prü-
fung, wie sie §. 1 bestimmt, gleich.
IV. Die praktische Ausbildung der Auditoren betreffend.
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Alsbald nach bestandener zweiter Pruͤfung wird jeder Accessist, welcher von
da an die Bezeichnung „Auditor“ fuͤhrt und als solcher die Qualifikation erlangt,