Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

4 1854. 
Zu b, e und d, wenn sie zur Mastung bestimmt sind lund unter den 
esforderlichen Controlen. 
4) Der unter Pos. 4, a der zweiten Abtheilung des ZJolltarifs vorgeschriebene 
Ausgangszoll für tohe und gekaͤmmte Schaafwolle, einschließlich der Gerber- 
wolle, wird auf 35 TKr. oder 10 Sgr. für den Centner und der Ausgangs- 
zoll für Haidschnuckenwolle bei dem Ausgange über die Hannoversche und 
S#eenbrrgische Grenze auf 8 Kr. 6 Hllr. oder 21 Sgr. vom Centner er- 
maͤßigt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 6. Januar 1854. 
(L. S.) Friedrich#Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
Berichtigungen, 
betr. das Regulativ über die Benutzung der Dengrundstüch, 
vom 9. Dec. 1853 S. *# 1853, S . 
Im vorletzten Alin. zu Ende muß es * 5. 3 B Nr. 4.- 
Ferner ad 8. S. B 2. 
„2) Für Horstellung und Erhalkung nicht vorbandener, #war wünschenswerther, aber doch 
nicht unbedingt nöthiger ufiun anstalt „wünschenswerthen und rcsp. nöthigen.“ 
4 S. S. B 5 
muß es am Schlusse heißen: „(Vid. eeen A Nr. 4.)“
	        
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