Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

94 1854. 
g. 20. 
Ist ein Ablehnungsantrag eingebracht, so sind bis zur erfolgten Entscheidung 
nur solche Verhandlungen, welche zur Feststellung des Thatbestandes dienen, oder 
bei denen Gefahr im Verzuge ist, von dem bestellten Untersuchungsgerichte vorzu- 
nehmen. 
c) Von den Rechten und Pflichten der Milltalegerlchtspersonen. 
5S. 31. 
Der Commandeur des Contingents hat als Vorstand der Militairgerichte bei 
allen Verfügungen der letzteren die Leitung und die Entscheidung. Eine Einwirkung 
auf die richterlichen Funktionen des Auditeurs steht ihm indeß nur in den durch dieses 
Gesetz 6 vorgeschriebenen Grenzen zu. 
Der C dl ihm bestellten Untersuchungs- 
gerichte persönlich nicht Theil nehmen. Er ist aber verpflichtet, die Geschäftsfüh- 
rung des Auditeurs zu beaufsichtigen und wahrgenommene Unordnungen oder Gesetz- 
widrigkeiten dem Fürstlichen Ministerio zur Abhülfe und Rüge anzuzeigen, insoweit 
er hierzu nach den besonderen Dienstvorschriften nicht selbst befugt ist. 
Alle im Namen der Militairgerichte zu erlassenden Verfügungen sind von dem 
Commandeur und dem Auditeur zu vollziehen. 
In Behinderungsfällen gehen die Befugnisse des Commandeurs auf den Stell- 
vertreter im Commando über. 
  
g. 32. 
Der Auditeur ist dem Commandeur bei Ausübung der gerichtlichen Befugnisse 
desselben als richterlicher Beamter zugeordnet. Er hat die Gesetzlichkeit der im 
Namen des Gerichto zu erlassenden Verfügungen zu verkreten, und es finden im Be- 
treff seiner Pflichten als richterlicher Beamter die Vorschriftten der allgemeinen Lan- 
desgesetze Anwendung. 
Wenn der Auditeur die Anweisungen des Commandeurs in Bezug auf seine 
richterlichen Pflichten mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar hält, so hat 
er dem Commandeur dagegen Vorstellung zu machen. Bleibt derselbe bei seiner 
Verfügung, so hat der Auditeur solche auf die alleinige Verantwortung des Com- 
mandeurs zu befolgen, jedoch den Sachverhalt in den Acten zu vermerken und dem 
Fürstl. Ministerio davon Anzeige zu machen.
	        
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